Basiszins zum 02. Januar 2024 zur Berechnung der Vorabpauschale für 2024

Die Banken ermitteln zu Beginn des Steuerjahres für jeden Fonds die Vorabpauschale und führen für den Anleger die Abgeltungsteuer ab. Zur Berechnung ziehen die Banken die Wertentwicklung des jeweiligen Fonds im Vorjahr heran und unterstellen einen Ertrag in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes. Der Basiszinssatz für das Jahr 2024 wurde jetzt bekannt gegeben.
 

Basiszins per 02.01.2024

Für die Ermittlung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 wird der Basiszinssatz vom 02.01.2024 zugrunde gelegt. Dieser wurde vom Bundesfinanzministerium auf 2,29% festgesetzt. Damit liegt der Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2024 geringfügig unter dem Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2023 (2,55%).
 

Wichtig: Basiszins vom 02.01. wird für die Abbuchung im Folgejahr herangezogen

Die leichte Absenkung des Basiszinssatzes macht sich für Fondsanleger erst Anfang 2025 bemerkbar, da die Vorabpauschale für das Jahr 2024 erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt und versteuert werden kann.

Für die Abbuchung im Januar 2024 wird noch der Basiszinssatz vom 02.01.2023, also 2,55%, herangezogen.

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Was ist der Basiszins?

Der Basiszins gemäß Investmentsteuergesetz (InvStG) wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gegeben und bildet die Berechnungsgrundlage für die Vorabpauschale. Die Höhe des Basiszinssatzes leitet sich anhand von Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite aus Bundesanleihen ab. Der variable Zinssatz wird zum 1. Börsentag eines Jahres ermittelt.

Unterschied zum Basiszinssatz gemäß BGB: Der für die Vorabpauschale maßgebliche Basiszins ist nicht zu verwechseln mit dem Basiszinssatz, der auf Basis des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB im vorigen Halbjahr ermittelt wird und z.B. für die Bemessung des Verzugszinssatzes herangezogen wird.
 

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