Anleger müssen Erträge, die im Fondsvermögen verbleiben und nicht ausgeschüttet werden (Thesaurierung), jährlich pauschal versteuern. Die Depotbanken berechnen dazu am Jahresanfang die Vorabpauschale für jeden Fonds und ETF und führen die Steuerlast für den Anleger automatisch ab.
Wir klären, wie hoch die Vorabpauschale für 2024 sein wird und wie Sie eine Abbuchung im Januar 2025 verhindern!
Wann fällt eine Vorabpauschale für 2024 an?
Die Vorabpauschale fällt nicht an, wenn mindestens eines der drei Szenarien zutrifft:
- Negative Wertentwicklung des Fonds bzw. ETFs
Weist der zu besteuernde Fonds zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2024 eine negative Wertentwicklung auf, wird die pauschale Mindestbesteuerung nicht vorgenommen. - Steuerschuld durch Ausschüttungen abgegolten
Unterjährige Ausschüttungen wurden vom Anleger bereits versteuert und werden abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ausschüttungen mindern die Steuerlast oder heben sie ganz auf. - Keine Steuerverrechnung/-befreiung möglich
Die ermittelte Vorabpauschale kann mit früheren Verlusten im Verlustverrechnungstopf oder mit einem Freistellungsauftrag verrechnet werden. Liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, ist der Anleger von der Vorabpauschale befreit.
Beispielrechnung
Ein Anleger hat über FondsSuperMarkt einen thesaurierenden Mischfonds mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag gekauft und verwahrt ihn per 02.01.2024 (= erster Kurs in 2024) im Wert von 10.000 € in seinem kostenlosen Depot.
- Basisertrag ermitteln
Kurswert zum Jahresanfang x Basiszins 02.01.2024 x 70% = Fiktiver Basisertrag
10.000 € x 2,29% x 70% = 160,30 €
- Mit dem Kursgewinn vergleichen
Die letzte Kursbewertung in 2024 findet am 30.12. statt. Dann weiß man: Hat der Fonds im laufenden Jahr einen Ertrag oder einen Verlust erzielt? Man vergleicht die tatsächliche Wertentwicklung mit dem Basisertrag: Der niedrigere Wert wird als endgültige Vorabpauschale verwendet. Bei einem Kursverlust entfällt die Vorabpauschale für diesen Fonds.
- Vorabpauschale berechnen
Wir rechnen mit dem Basisertrag weiter. Der Fonds ist thesaurierend und hat daher keine Ausschüttungen vorgenommen.
Basisertrag - Ausschüttungen = Vorabpauschale
160,30 € - 0 € = 160,30 €
- Steuern abziehen
Ein Teil des Ertrags bleibt steuerfrei (Teilfreistellung), so dass in unserem Beispiel nur 85% der Vorabpauschale (136,26 €) versteuert werden müssen.
25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag (auf die KapSt) = 26,375%
136,26 € x 26,375% = 35,94 €
Die Depotbank führt für den Anleger im Januar 2025 eine Steuerlast in Höhe von 35,94 € an das Finanzamt ab.
Fazit: So hoch ist die Vorabpauschale für 2024
Die endgültige Höhe der Vorabpauschale kann heute noch nicht bestimmt werden, da erst Anfang 2025 der Vergleich mit der tatsächlichen Wertsteigerung und der Abzug aller Ausschüttungen möglich ist.
So vermeiden Sie die Vorabpauschale
A) NV-Bescheinigung
Sie haben von Ihrem Finanzamt eine NV-Bescheinigung erhalten? Legen Sie diese einfach bei Ihrer Depotbank vor!
B) Freistellungsauftrag
Wie bei allen anderen Kapitalerträgen können Sie die Vorabpauschale bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (1.000 € bei Ledigen, 2.000 € bei Verheirateten) von der Abgeltungsteuer befreien. Prüfen Sie, ob Sie bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag gestellt haben und erteilen Sie diesen ggf. in ausreichender Höhe, um die Abbuchung im Januar 2025 zu verhindern!
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Haben Sie weitere Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu - entweder per E-Mail oder telefonisch unter 09371 - 94 867 256.
Ihr Team von FondsSuperMarkt