Verschenken Sie kein Geld!
Mit dem Zulagencheck können Sie Ihren notwendigen Eigenbeitrag selbst ermitteln. Denn die volle Zulagen-Förderung durch den Staat in der Ansparphase erhalten Sie nur, wenn Sie den notwendigen Eigenbetrag in Ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dieser errechnet sich aus Ihrem Vorjahreseinkommen.
Berechnung des Eigenbeitrags
Um die volle Förderung zu erhalten, müssen im Jahr 2026 folgende Beiträge eingezahlt werden:
4% des Bruttojahresarbeitslohns¹ des Vorjahres (max. 2.100 €²)
- abzüglich Grundzulage (max. 175 €)
- abzüglich Berufseinsteigerbonus³ (max. 200 €)
- abzüglich Grundzulage für den Ehepartner4 (max. 175 €)
- abzüglich Kinderzulagen
- (max. 185 € pro Kind für bis 2008 geborene Kinder)
- (max. 300 € pro Kind für ab 2008 geborene Kinder)
= Benötigter Eigenbeitrag pro Jahr
Zulagencheck
Dauerzulageantrag aktuell halten
Teilen Sie der DWS Änderungen an Ihrer familiären Situation, wie zum Beispiel die Geburt eines Kindes oder den Wegfall der Kindergeldberechtigung, unverzüglich mit. Prüfen Sie Ihre hinterlegten Daten in der Übersicht "Aufstellung Ihrer bei uns gespeicherten Daten zur Beantragung der Dauerzulage" der Jahresdepotaufstellung (JDA) und korrigieren Sie ggf. Ihren Dauerzulageantrag.
Riester-Tipps für 2026
1 Bruttojahresarbeitslohn: Die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen im letzten Jahr werden zur Berechnung des Eigenbeitrages herangezogen, den Sie im aktuellen Jahr leisten müssen, um die volle Zulage zu erhalten bzw. um in den Genuss der maximalen Förderung zu kommen. Bei diesen Einnahmen handelt es sich in der Regel um den Bruttojahresarbeitslohn. Sofern kein letztjähriger Bruttojahresarbeitslohn angegeben werden kann (etwa bei Berufseinsteigern, die erst im Jahr des Vertragsbeginns eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit anfangen), sollte aus Gründen der besseren Darstellung im Rahmen der Berechnung der aktuelle, bzw. der zu erwartende Bruttojahresarbeitslohn angegeben werden.
2 Die freiwilligen Beiträge können im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die jeweils auf den Vertrag gezahlten Zulagen sind bereits in diesen Beträgen enthalten. Der Sonderausgabenabzug wird gewährt, wenn er für den Berechtigten aufgrund seiner individuellen Einkommenssituation zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führt. Ist dies der Fall, erhält der Begünstigte die über die bereits gewährten Zulagen hinausgehende Steuerersparnis automatisch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung. Steuerlich geförderte Höchstgrenze seit dem Jahr 2008: 2.100 € p.a.
3 Im ersten Beitragsjahr für Zulagenberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
4 wenn ein „Huckepackvertrag“ abgeschlossen wird/wurde