Altersvorsorgedepot

Die Bundesregierung hat eine Reform der privaten Altersvorsorge beschlossen, um das Rentensystem wieder zukunftssicher zu machen: 

  1. Das Altersvorsorgedepot mit neuer staatlichen Förderung kommt ab 01. Januar 2027.
  2. Auch bestehende Riester-Verträge können dann in das neue Vorsorgemodell umgewandelt werden.

Wie funktioniert das Altersvorsorgedepot?

Mit dem Altersvorsorgedepot können rund 50 Millionen Deutsche zwischen 18 und 66 Jahren staatlich gefördert in Fonds und ETFs investieren und so für das Alter vorsorgen. Dadurch können Sparer die Chancen des Kapitalmarkts bei der privaten Altersvorsorge künftig besser nutzen und von einer flexibleren Vorsorge mit höheren Renditechancen profitieren.
 

  1. Attraktive staatliche Zulagenförderung (abhängig vom Eigenbeitrag)
  2. Zusätzliche steuerliche Förderung
  3. Große und flexible Auswahl aus Fonds & ETFs für die Altersvorsorge
  4. Kostenfreie & zulagenunschädliche Umwandlung von bestehenden Riester-Verträgen
  5. Später auch Verwahrung der geplanten Frühstart-Rente
  6. Dauerhafte Sonderkonditionen über FondsSuperMarkt

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Staatliche Förderung im Altersvorsorgedepot

Die Zulagen werden gewährt auf jährliche Eigenbeiträge zwischen 120 € und maximal 1.800 €.

540 € Grundzulage

50 % (max. 180 €) auf Eigenbeiträge von 120 € - 360 € pro Jahr

+

25 % (max. 360 €) auf Eigenbeiträge von 360,01 € - 1.800 € pro Jahr

300 € Kinderzulage

100 % (max. 300 €) auf Eigenbeiträge von 120 € - 300 € pro Jahr

200 € Berufseinsteiger-Bonus

Einmaliger Bonus für Sparer unter 25 Jahren

Steuervorteil

Im Rahmen einer Günstigerprüfung können Einzahlungen bis 1.800 € zuzüglich der Zulagen bei der Steuererklärung angesetzt werden.

Das sollten Sie heute schon tun

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Ab 2027 wird FondsSuperMarkt das staatlich geförderte Altersvorsorgedepot so günstig wie möglich anbieten. Damit Sie den Startschuss nicht verpassen und von den Sonderkonditionen profitieren, nutzen Sie unseren Informationsservice!


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Je früher, desto besser

Der Faktor Zeit ist bei der Altersvorsorge ganz entscheidend: Je früher Sie Geld anlegen, desto länger kann Ihr Kapital für Sie arbeiten. Die Wirkung des Zinseszinseffekts kann dabei schon bei kleinen Beträgen enorm sein. Wer dagegen spät startet, muss deutlich höhere Summen investieren, um das gleiche Ergebnis zu erzielen. Frühzeitiges Sparen bedeutet in der Regel also weniger finanziellen Druck im Alter.

 

Beispielrechnungen mit staatlichen Zulagen

Viktoria, ledig, 20 Jahre
 

Ansparzeit47 Jahre
Monatliche Sparrate100 €
Eingezahltes Kapital55.200 €
Staatliche Grundzulage17.940 €
Wertzuwachs bei 6 % p.a.*295.763 €
Kapital mit 67 Jahren

Monatliche Rente
 

368.903 €

1.708 €

Lukas, ledig, 30 Jahre
 

Ansparzeit37 Jahre
Monatliche Sparrate100 €
Eingezahltes Kapital43.200 €
Staatliche Grundzulage14.040 €
Wertzuwachs bei 6 % p.a.*136.767 €
Kapital mit 67 Jahren

Monatliche Rente
 

194.007 €

898 €

Anna-Lena, verheiratet, 40 Jahre, 2 Kinder

Ansparzeit27 Jahre
Monatliche Sparrate100 €
Eingezahltes Kapital31.200 €
Staatliche Grundzulage10.140 €
Staatliche Kinderzulage**9.000 €
Wertzuwachs bei 6 % p.a.*72.516 €
Kapital mit 67 Jahren

Monatliche Rente
 

122.856 €

569 €

**Annahme: Anna-Lena erhält die Kinderzulagen für beide Kinder noch 15 Jahre lang.

Vorteile auf einen Blick

  1. Renditechancen: Anlage in breit gestreute Fonds und ETFs statt in renditeschwache Garantien
  2. Staatliche Förderung: Erhöhte Grundzulage von bis zu 540 € pro Jahr plus Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus
  3. Flexibilität: Freie Wahl bei der Anlagestrategie, der Risikobereitschaft und mehr Möglichkeiten in der Auszahlphase
  4. Transparenz und Kosten: Einfache und kostengedeckelte Vorsorge sowie über FondsSuperMarkt ohne Ausgabeaufschlag

FAQ - Antworten auf häufige Fragen

Ansparphase & Förderung

Das Altersvorsorgedepot und die neue Fördersystematik sind bereits beschlossen und werden zum 01. Januar 2027 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird FondsSuperMarkt das Altersvorsorgedepot so günstig wie möglich anbieten. Melden Sie sich für unseren kostenfreien Informationsservice an und wir benachrichtigen Sie, sobald Sie ein Altersvorsorgedepot mit Sonderkonditionen eröffnen können!

Jetzt anmelden

Mit dem Altersvorsorgedepot können Sie staatlich gefördert in Fonds und ETFs investieren und so fürs Alter vorsorgen. Als „Riester 2.0” soll es die Riester-Rente ablösen. Beim Altersvorsorgedepot werden auf Garantien verzichtet, um chancen- und renditeorientierte Anlageformen wie Fonds und ETFs zu ermöglichen.

Unsere langjährige Partner DWS und FIL Fondsbank (FFB) sind erfahrene Anbieter von Fondsdepots und staatlich geförderten Altersvorsorgelösungen (Riester, Rürup). Derzeit konzipieren die Anbieter mehrere Depotvarianten für das Altersvorsorgedepot, die bei Eröffnung über FondsSuperMarkt mit Sonderkonditionen geführt werden können:

DWS

  1. DWS VorsorgeDepot
    Standarddepot mit zwei vorgegebenen Fonds & ETFs
  2. DWS VorsorgeDepot Select
    Altersvorsorgedepot mit freier Auswahl aus Fonds & ETFs für Selbstentscheider
  3. DWS VorsorgeDepot Comfort
    Komplettlösung mit Risikosteuerung in allen Lebensphasen
     

FFB

  1. Fidelity VorsorgeDepot Standard
    Standarddepot mit zwei vorgegebenen ETFs
  2. Fidelity VorsorgeDepot Plus
    Altersvorsorgedepot mit professionellenm Portfoliomanagement

Mit dem Altersvorsorgedepot profitieren Anleger von einer attraktiven staatlichen Förderung. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach der Höhe der Eigenbeiträge:

  • Grundzulage
    Der Staat gibt 25 % bis 50 % pro eingezahltem Euro dazu, das sind jährlich bis zu 540 € für jeden förderberechtigten Sparer.
     
  • Kinderzulage
    Der Staat gibt für jedes kindergeldberechtigte Kind zusätzlich 100 % zu jedem eingezahlten Euro dazu, das sind jährlich bis zu 300 € pro Kind.
     
  • Berufseinsteigerbonus
    Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält zusätzlich einmalig 200 €.
     
  • Steuervorteile
    Eigenbeiträge von bis zu 1.800 € und die Zulagen können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden, wenn dieser einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage (Günstigerprüfung). Der Steuervorteil errechnet sich aus dem persönlichen Steuersatz.
     
  • Grundzulage für mittelbar Förderberechtigte
    Wer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf die staatliche Zulage hat, kann über den Ehe- oder Lebenspartner mittelbar eine Zulage von bis zu 175 € erhalten. Die Höhe dieser verminderten Zulage hängt von den Einzahlungen des unmittelbar berechtigten Partners ab.

Ziel der Bundesregierung ist es, den langfristigen Vermögensaufbau für das Alter so zu fördern, dass die private Altersvorsorge wieder attraktiver wird und die Renten ausreichen.

Altersvorsorgedepot-Rechner

Voraussetzung ist, dass ein Riester-Vertrag oder ein Altersvorsorgedepot besteht und im betreffenden Jahr mindestens der Sockelbeitrag von 120 € eingezahlt wird. 

Die staatliche Förderung erhalten unmittelbar zulagenberechtigte Personen:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer, Auszubildende)
  • Beamte, Richter, Soldaten und Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit
  • Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden
  • Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Mitglieder einer berufsständigen Versorgungseinrichtung (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, usw.)
  • Personen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung betreuen (nicht erwerbsmäßig, mind. 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mind. zwei Tage in der Woche)
  • Mütter oder Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit
  • Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren
  • Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
  • Pflichtversicherte Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Helfer im Bundesfreiwilligendienst

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:

  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keine der genannten Kriterien erfüllen (z.B. Vorstände/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit Bezug von Arbeitslohn nach § 19 EStG)
  • Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Nicht unmittelbar Förderberechtigte können jedoch über ihren unmittelbar berechtigten Ehepartner eine verminderte Zulage als mittelbar Berechtigter erhalten.

Die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt.

Davon werden bis zu 1.800 Euro mit staatlichen Zulagen gefördert – auf diesen Betrag beziehen sich die Förderstufen von 50 Cent und 25 Cent pro eingezahltem Euro (Grundzulage).

Die Beträge werden in Fonds und ETFs investiert.

Welche Anlagestrategie Sie in Ihrem Altersvorsorgedepot genau verfolgen, hängt vom gewählten Anbieter und der Depotvariante ab. Entweder wählen Sie Ihre Fonds und ETFs selbst aus - z.B. im DWS VorsorgeDepot Select -, oder Sie entscheiden sich für eine Variante, bei der Ihr Anbieter das Kapital entsprechend Ihrer Risikobereitschaft anlegt und weiterbetreut - z.B. mit dem DWS VorsorgeDepot Comfort oder dem Standarddepot der DWS.

Der Vorteil gegenüber dem bisherigen Riester-Konzept besteht darin, dass das Kapital frei am Kapitalmarkt investiert werden kann, statt wie bisher überwiegend konservativ und renditeschwach zur Absicherung von Garantien angelegt werden zu müssen. Das eröffnet langfristig deutlich bessere Renditechancen.

Auch hierbei fördert der Staat vorsorgende Anleger besonders:

  • Keine Vorabpauschale (jährliche pauschale Steuerlast)
  • Keine Abgeltungssteuer bei Umschichtungen

Ziel ist, dass das komplette eingezahlte Kapital (Einzahlungen + Zulagen) für Sie arbeiten kann, ohne durch Steuern gemindert zu werden. So kann sich der Zinseszinseffekt in Ihrem Depot maximal entfalten!

Grundsätzlich ist das Vermögen im Altersvorsorgedepot vererbbar. Es kann im Todesfall ohne Abzüge auf einen Vertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Bei Vererbung an andere Personen (z.B. Nachkommen) ist die steuerliche Förderung (Zulagen und Steuervorteile) zurückzuzahlen. Ist der Vertrag bereits in der Auszahlungsphase und wird als lebenslange Rente (Leibrente) ausgezahlt, lässt sich das Kapital nicht vererben und die Zahlungen enden mit dem Tod.

Sie treffen eine wichtige Entscheidung. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um sich vorab zu informieren. Die folgenden Artikel helfen Ihnen bei der Wahl:

Bisher werden die heutigen Renten von den aktuellen Beitragszahlenden in Deutschland finanziert. Dies nennt man Umlageverfahren, weil das in die Rentenkasse eingezahlte Geld auf die aktuellen Rentenbeziehenden umgelegt wird. Dieser „Generationenvertrag“ stößt durch den demografischen Wandel jedoch an seine Grenzen.

Die Menschen in Deutschland werden im Schnitt immer älter. Die Folge: Auf immer mehr Rentner kommen immer weniger Beitragszahlende. Um zu verhindern, dass die Rentenbeiträge immer weiter erhöht oder das Rentenniveau abgesenkt werden muss, ist eine Rentenreform notwendig. Ein Vorschlag ist die „Frühstart-Rente”, die Kinder und Jugendliche frühzeitig an die private Altersvorsorge heranführen und den langfristigen Vermögensaufbau fördern soll. Auch Arbeitnehmer und Selbstständige sollen durch weitere Zulagen und Steuervorteile dazu motiviert werden, selbst vorzusorgen.

Gründe für die private Altersvorsorge

Wer selbst keinen unmittelbaren Anspruch auf die staatliche Zulage hat, kann über den Ehe- oder Lebenspartner mittelbar eine Zulage erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Ehe-/Lebenspartner ist unmittelbar förderberechtigt
  • Eheleute sind nicht dauerhaft getrennt lebend
  • Beide Partner haben ihren eigenen Altersvorsorgevertrag
  • Jeder Partner zahlt mind. 120 € in seinen Altersvorsorgevertrag ein

Die Höhe der Zulage des mittelbar Berechtigten orientiert sich an der Höhe der Einzahlungen des unmittelbar Berechtigten.
Beispiele:

Einzahlung unmittelbar Berechtigter (pro Jahr)Grundzulage unmittelbar BerechtigterGrundzulage mittelbar berechtigter Ehepartner
1.800 €540 € (volle Zulage)175 € (volle Zulage)
1.000 €340 €175 € (volle Zulage)
300 €150 €150 €
100 € (Mindestbetrag nicht erreicht)0 €0 €

Damit ein mittelbar berechtigter Partner eine Zulage erhalten kann, benötigen beide Ehepartner ein eigenes Altersvorsorgedepot und beide müssen mindestens 120 € in ihr eigenes Altersvorsorgedepot einzahlen. Die Höhe der Zulage des mittelbar Berechtigten orientiert sich an der Höhe der Einzahlungen des unmittelbar Berechtigten.

  • Der mittelbar Berechtigte hat keinen eigenen Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug.
  • Seine Beiträge können über die gemeinsame Steuererklärung mit dem unmittelbar berechtigten Parnter trotzdem berücksichtigt werden.
  • Der gemeinsam ansetzbare Höchstbetrag von 1.800 € (für den unmittelbar Berechtigten) erhöht sich auf 1.920 € zuzüglich der zustehenden Zulagen.

Beispiele:

Einzahlung unmittelbar BerechtigterEinzahlung mittelbar BerechtigterZulässiger Sonderausgabenabzug
(zzgl. Zulagen 540 € + 175 €)
1.000 €500 €1.500 €
1.800 €120 €1.920 €
1.800 €500 €1.920 €


Voraussetzung: Gemeinsam steuerlich veranlagt (Ehegattensplitting)

Übrigens, erst die Günstigerprüfung entscheidet, ob daraus tatsächlich eine zusätzliche Steuerersparnis über die bereits gewährten Zulagen hinaus entsteht.

Riester-Rente

Die wesentlichen Unterschiede kurz zusammengefasst:

  1. Andere Fördersystematik
  2. Höhere Zulagen & höhere steuerliche Förderung möglich
  3. Keine Beitragsgarantie, dadurch mehr Renditechancen

Mehr lesen

Mit einem bestehenden Sparvertrag für eine Riester-Rente haben Sie ab 2027 folgende Optionen:

  • Riester behalten und in neues Fördersystem wechseln (Ansparphase)
    Sie behalten Ihren alten Riester-Vertrag und wechseln ausschließlich in die neue Fordersystematik, indem Sie eine entsprechende Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter abgeben. Vertragsbedingungen wie Konditionen, Garantien und Anlagestrategie bleiben gleich. Wenn Sie in die neue Förderung wechseln, wechselt automatisch auch ein ggf. vorhandener Vertrag Ihres mittelbar förderberechtigten Ehe-/Lebenspartners.
     
  • Riester behalten und in neuen Auszahlplan wechseln (Auszahlphase)
    Zu Beginn der Auszahlphase können Sie im Einvernehmen mit Ihrem Anbieter (Vertragsänderung) oder durch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter einen befristeten Auszahlplan wählen. Befindet sich der Riester-Vertrag dagegen bereits in der Auszahlungsphase, kann das verbliebene Riester-Kapital nicht nachträglich in ein Altersvorsorgedepot übertragen werden, um dort auf einen befristeten Auszahlungsplan umzustellen.
     
  • Riester behalten und zusätzliches Altersvorsorgedepot eröffnen
    Sie können bis zu zwei weitere Altersvorsorgeverträge eröffnen, erhalten jedoch nur einmal die Förderung. Dies hat automatisch zur Folge, dass Sie mit Ihrem Riester-Vertrag und dem Ihres mittelbar förderberechtigten Ehe-/Lebenspartners in die neue Fördersystematik wechseln.
     
  • Riester in Altersvorsorgedepot umwandeln
    Sie eröffnen über FondsSuperMarkt ein Altersvorsorgedepot mit neuen Konditionen und neuer staatlicher Förderung. Anschließend übertragen Sie Ihre bestehende Riester-Rente, ohne die bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen (förderunschädlich). Ein Wechsel des Anbieters ist dabei ebenfalls möglich. Auch hier gilt: Ein mittelbar förderberechtigter Lebenspartner wechselt mit seinem ggf. vorhandenen Vertrag automatisch auch in die neue Förderung.

Mehr erfahren

Der Wechsel eines Partners kann Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag des anderen haben und wer einmal in das neue Fördersystem gewechselt ist, kann nicht wieder in die alte Förderung zurückkehren. Entscheidend ist dabei die Förderberechtigung der Partner. 

  • Wenn ein Partner nur mittelbar über den Partner förderberechtigt ist, richtet sich das für ihn gültige Fördersystem nach dem des unmittelbar förderberechtigten Partners. Ein Wechsel eines unmittelbar Förderberechtigten wirkt sich also auch auf den Vertrag des mittelbar förderberechtigen Partners aus.
  • Sind beide Partner unmittelbar förderberechtigt, können sie sich unabhängig voneinander für oder gegen einen Wechsel in die neue Förderung entscheiden.

Mehr erfahren

Ja, bestehende Riester-Verträge haben Bestandsschutz und werden nicht automatisch umgestellt. Die Vertragsbedingungen sowie die staatliche Förderung bleiben gleich.

Auszahlphase

Auch die Auszahlungsphase wird flexibler als bei der Riester-Rente. Sie können künftig zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  • Lebenslange Leibrente, also eine bestimmte monatliche Rentenzahlung bis zum Lebensende
  • Befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Noch nicht ausgezahltes Vermögen ist in diesen Fällen vererbbar. Mit Ablauf des Auszahlungsplans ist das Vermögen verzehrt und es erfolgen keine weiteren Auszahlungen mehr.

Das angesparte Kapital können Sie sich frühestens ab dem 65. Geburtstag, spätestens aber ab dem 70. Geburtstag auszahlen lassen. Ist der gesetzliche Renteneintritt schon vor dem 65. Geburtstag, darf die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot bereits zu Rentenbeginn erfolgen.

Außerhalb der monatlichen Leistungen in der Auszahlungsphase sind folgende einmalige Auszahlungen zulässig, ohne dass das negative Auswirkungen auf die bereits erhaltene staatliche Förderung hat:

  • Einmalige Auszahlung von bis zu 30 % zu Beginn der Auszahlungsphase
  • Auszahlung von ungefördertem Kapital (keine steuerlichen Vergünstigungen oder Zulagen)
  • Einmalige Auszahlung, wenn die monatlichen Rentenzahlungen sehr klein wären (Kleinbetragsrente)
  • Auszahlung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester)

In allen anderen Fällen liegt eine sogenannte „schädliche Verwendung“ vor. Dann sind die gewährten Zulagen und die erhaltenen Steuererstattungen zurückzuzahlen.

Während der Ansparphase entscheidet sich, wie die Auszahlungen später besteuert werden. Es kommt darauf an, ob Sie für Ihre Einzahlungen eine staatliche Förderung erhalten haben oder nicht.
 

1. Geförderte Einzahlungen (inkl. Zulagen, Steuervorteile und deren Erträge)

Auszahlungen auf Beträge, für die Sie staatliche Zulagen oder einen Steuervorteil erhalten haben, werden später voll versteuert.

Der Vorteil: Während des Sparens mussten Sie auf die Förderung keine Steuern zahlen. Die Besteuerung wird auf die Auszahlungsphase verschoben (nachgelagerte Besteuerung). Es gilt dann Ihr persönlicher Steuersatz im Ruhestand, der meist geringer ist.
 

2. Nicht geförderte Einzahlungen und deren Erträge

Haben Sie Beiträge ohne staatliche Förderung eingezahlt, werden diese später günstiger besteuert:

  • Einmalige Auszahlung oder Auszahlungen aus einem befristeten Auszahlplan: Es werden nur 50 % der erzielten Erträge versteuert. Das eingezahlte Kapital selbst bleibt steuerfrei.
  • Lebenslangen Rente (Leibrente): Nur ein kleiner, gesetzlich festgelegter Teil der Rente wird versteuert (Ertragsanteilsbesteuerung). Dieser Anteil richtet sich nach Ihrem Alter bei Rentenbeginn. Beginnt die Rente beispielsweise mit 67 Jahren, sind dauerhaft nur 17 % der Rentenzahlung steuerpflichtig.
     

3. Mischung aus geförderten und ungeförderten Einzahlungen

Haben Sie sowohl geförderte als auch ungeförderte Beiträge eingezahlt, wird die Auszahlung entsprechend aufgeteilt.


Rechtlicher Hinweis: Steuerliche Auskünfte ohne Gewähr. Für individuelle steuerliche Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater, da FondsSuperMarkt keine Steuerberatung durchführen kann und darf.



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  • Eingeschränkte Flexibilität
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  2. Kostenloses Depot bereits ab 0 € Depotvolumen
  3. Kostenloses Depot für Kinder ab 0 € Depotvolumen
  4. Sichere Verwahrung bei einer deutschen Depotbank
  5. Kostenloser Vermittlerwechsel bzw. Depotübertrag zu FondsSuperMarkt
  6. Keine zusätzlichen Kosten. Wir berechnen keine Service- oder Vermittlungsgebühren

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