Basiszinssatz für die Berechnung der Vorabpauschale 2026

FondsSuperMarkt

Zum 2. Januar 2026 wurde der Basiszinssatz festgelegt, der für die Berechnung der Vorabpauschale im Steuerjahr 2026 maßgeblich ist. Dieser Zinssatz ist insbesondere für Anleger relevant, die thesaurierende Fonds oder Fonds mit geringen Ausschüttungen halten.
 

Basiszins per 02.01.2026: 3,20%

Der Basiszins für die Vorabpauschale 2026 wurde auf 3,20 % festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 0,67 Prozentpunkte (2025: 2,53 %).
 

Bedeutung des Basiszinses für die Vorabpauschale

Die Vorabpauschale berechnet sich vereinfacht aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins (abzüglich eines gesetzlich festgelegten Abschlags). Sie ist allerdings nach oben begrenzt: Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Fonds im jeweiligen Jahr tatsächlich im Wert gestiegen ist. Bei negativen oder sehr geringen Wertentwicklungen fällt keine Vorabpauschale an.

Der für 2026 geltende Basiszins von 3,20 % kann daher – je nach Fondsentwicklung – Einfluss auf die Höhe einer möglichen steuerlichen Belastung haben.
 

Wichtig: Abbuchung erst im Folgejahr

Die Anhebung des Basiszinssatzes wirkt sich nicht im Jahr 2026 aus, sondern erst im Januar 2027. Zu diesem Zeitpunkt führen die depotführenden Banken die Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf die ermittelte Vorabpauschale für das Vorjahr automatisch an das Finanzamt ab, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.

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Was ist der Basiszins?

Der Basiszins ist eine gesetzlich definierte Rechengröße im Investmentsteuerrecht. Er dient als Grundlage zur Ermittlung der Vorabpauschale, einer fiktiven Mindestertragsbesteuerung. Sie soll sicherstellen, dass Erträge von Fonds ohne oder mit niedrigen Ausschüttungen nicht erst bei Veräußerung, sondern schon vorher laufend steuerlich berücksichtigt werden. Dadurch verteilt sich eine eventuelle Steuerlast für den Anleger gleichmäßiger.

Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und orientiert sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen. Für jedes Kalenderjahr gilt der Zinssatz, der am ersten Börsentag im Jahr veröffentlicht wird.

Unterschied zum Basiszinssatz gemäß BGB: Der für die Vorabpauschale maßgebliche Basiszins ist nicht zu verwechseln mit dem Basiszinssatz, der auf Basis des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB ermittelt wird und z.B. für die Bemessung des Verzugszinssatzes herangezogen wird.
 

Fazit

Mit dem Basiszinssatz von 3,20 % steht die rechnerische Grundlage für die Vorabpauschale 2026 fest. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuern anfallen, hängt von der Wertentwicklung des jeweiligen Fonds und der individuellen steuerlichen Situation (Freistellungsauftrag, etc.) ab. Die Belastung erfolgt erst im Januar 2027.

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