Vorabpauschale

Am 01. Januar 2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) in Kraft getreten. Mit dieser Reform soll die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds künftig vereinfacht werden. Bereits zum Jahreswechsel 2017/2018 wurden fiktive Verkäufe und Neuanschaffung Ihrer Fondsanteile durchgeführt, um eine saubere Trennung der Steuerberechnungsverfahren zu erreichen.

Genau wie die Ausschüttungen von ausschüttenden Fonds müssen auch thesaurierte Erträge besteuert werden. Thesaurierungen sind Erträge, die der Fonds erwirtschaftet hat, welche im Fondsvermögen verbleiben und dadurch den Anteilswert erhöhen. Bisher galten die thesaurierten Erträge am Fonds-Geschäftsjahresende steuerlich als zugeflossen und waren daraufhin zu versteuern.
Ab dem 01.01.2018 werden angelaufene thesaurierte Erträge mittels der Vorabpauschale jährlich besteuert. Die Vorabpauschale stellt keine zusätzliche Belastung dar, sondern pauschalisiert die Ermittlung der thesaurierten Erträge. Neu ist, dass im Rahmen der Ermittlung der Vorabpauschale nicht die tatsächlich vom Fonds erwirtschafteten Erträge die Grundlage der Steuerberechnung bilden, sondern eine pauschale Mindestbesteuerung auf Grundlage des Rücknahmepreises greift. Die Vorabpauschale wird der Depotbank jährlich von der Fondsgesellschaft mitgeteilt. Die Depotbank ermittelt dann den Steuerabzug und belastet diesen gegebenenfalls den Anlegern. Die Steuerschuld der Anleger wird dann von der depotführenden Stelle direkt an den Fiskus abgeführt.

Ab 2019 wird die Vorabpauschale nun erstmalig für das jeweils vergangene Jahr ermittelt und die hieraus resultierende Abgeltungssteuer für Sie abgeführt. Wie bisher können Sie Ihre Kapitalerträge vom Steuereinbehalt freistellen, indem Sie einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe erteilen. Reicht dieser aus, so wird wie bisher keine Abgeltungssteuer abgeführt. Übersteigt die Vorabpauschale den Freistellungsauftrag, oder ist kein Freistellungsauftrag erteilt worden, so zieht die depotführende Stelle die entsprechende Steuerlast entweder direkt von Ihrem Abwicklungskonto ein, oder nimmt Anteilsverkäufe in Ihrem Depot vor. Eine Auskunft darüber, welche Vorgehensweise Ihre Depotbank anwendet, finden Sie weiter unten.

Die Vorabpauschale wird für jeden Fonds einzeln ermittelt. Es sind nur die Fonds betroffen, die entweder keine oder aus steuerlicher Sicht keine ausreichend hohe Ausschüttungen2 vornehmen, weil die Vorabpauschale nur thesaurierte Erträge betrifft. Für die Ermittlung der Vorabpauschale wird die erste Preisfeststellung des entsprechenden Fonds im jeweiligen Steuerjahr herangezogen. Das entspricht z.B. dem Rücknahmepreis per 02. Januar 2018.
Es werden 70% des Rücknahmepreises multipliziert mit dem Basiszins der deutschen Bundesbank1 (=Basisertrag). Dieser Betrag wird gekürzt um eventuelle Ausschüttungen2, die der Fonds bereits gutgeschrieben hat, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Der tatsächliche Betrag an Thesaurierungen wird ab 2018 also nicht mehr berücksichtigt, mit folgenden Ausnahmen:

  • die Vorabpauschale zzgl. Ausschüttungen ist auf die Wertentwicklung des Fonds begrenzt,
  • oder fällt ganz aus, wenn eine negative Wertentwicklung im jeweiligen Jahr erwirtschaftet wurde.

Dies stellt sicher, dass Sie als Anleger keinen Steuerbetrag über Ihre Erträge hinaus leisten müssen.

Beispielrechnung:

Ermittlung der Vorabpauschale für einen thesaurierenden deutschen Mischfonds. Der Fonds hat in 2018 keinerlei Ausschüttungen vorgenommen.
Grundlage für die Ermittlung der Vorabpauschale für das Steuerjahr 2018 ist der erste Rücknahmepreis in 2018:

  1.000 € erster Rücknahmepreis pro Anteil in 2018
x 70% entspricht 70% des Rücknahmepreis
= 700 €  
x 0,87% Basiszinssatz der dt. Bundesbank per 2018
= 6,09 € sog. Basisertrag
- 0,00 € Ausschüttungen
= 6,09 € Vorabpauschale = steuerpflichtiger Betrag auf Thesaurierungen

Wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag vorhanden ist, erfolgt auf die Vorabpauschale im Frühjahr 2019 ein Steuerabzug in Höhe von 1,52€ Abgeltungssteuer, 0,08€ Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.

Die Deutsche Bundesbank hat zum ersten Mal einen negativen Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale veröffentlicht: Für 2021 gilt ein Basiszinssatz von minus 0,45%. Das bedeutet, dass jeder pauschal errechnete Ertrag, der für die Berechnung der abzuführenden Vorabpauschale zu Grunde gelegt wird (= Basisertrag), negativ sein wird. Für das Jahr 2021 erhebt der Fiskus demnach keine Vorabpauschale.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Im Januar 2021 wird die Vorabpauschale zwar noch einmal abgeführt, weil sich diese Buchung auf das vergangene Jahr bezieht. Im Januar 2022 macht sich dieser Steuervorteil jedoch bemerkbar: Sie werden keine Abbuchung der Vorabpauschale feststellen.
Wichtig zu bedenken ist aber, dass tatsächlich thesaurierte Erträge zu versteuern sind, sobald Sie Ihre Fondsanteile verkaufen und Ihren Gewinn realisieren.

Was können Sie vorab tun?

Im Voraus kann die Höhe Ihrer Vorabpauschale noch nicht ermittelt werden, weil sie von der Wertentwicklung bis zum 31.12. und von möglichen Ausschüttungen Ihrer Investmentfonds abhängig ist.

Dennoch können Sie bereits jetzt aktiv werden:

  1. Prüfen Sie Ihren Freistellungsauftrag

    Die Vorabpauschale, welche im Frühjahr berechnet wird, vermindert Ihren noch freien Sparerpauschbetrag3. Bitte überprüfen Sie die Höhe Ihres bereits erteilten Freistellungsauftrages und erhöhen Sie diesen gegebenenfalls. Damit vermeiden oder verringern Sie den Steuerabzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag auf die Vorabpauschale.
    Mehr erfahren
  1. Prüfen Sie, auf welchem Wege Ihre Depotbank Ihre Steuerlast auf die Vorabpauschale abführt

    Möglichkeit 1:
    Es erfolgt ein Lastschrifteinzug auf Ihrem Abwicklungskonto bei Ihrer Depotbank. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Abwicklungskonto gedeckt ist.

    Möglichkeit 2:
    Es erfolgt ein Anteilsverkauf aus Ihrem Fondsdepot. Ihre Depotbank nimmt vorrangig Anteilsverkäufe aus Geldmarktfonds vor.

Welche Vorgehensweise Ihre Depotbank anwendet und ob Ihre Depotbank Änderungswünsche umsetzt, finden Sie auf der Übersicht weiter unten.

Übrigens: Sind beide Versuche seitens der Bank fehlgeschlagen, werden Sie schriftlich darum gebeten, Ihrer Depotbank den fälligen Betrag zukommen zu lassen. Sollte auch diese Maßnahme nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgreich gewesen sein, wird Ihre Finanzbehörde informiert.

Welche Vorgehensweise wendet Ihre Depotbank an?

ebase Anteilsverkauf
FIL Fondsbank (FFB) Abwicklungskonto, wenn vorhanden
Fondsdepot Bank Anteilsverkauf
comdirect Abwicklungskonto, wenn vorhanden
MorgenFund (vormals DWS) Anteilsverkauf
DAB BNP Paribas Abwicklungskonto

Investmentsteuerreform 2018

Haben Sie Interesse an weiteren Informationen zur Investmentsteuerreform 2018? Diese haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst.

Steuerliche Beratung

Die persönliche Steuerberatung können und wollen wir durch diese Information nicht ersetzen. Wir möchten Ihnen lediglich die häufigsten Fragen zu den neuen Regeln möglichst verständlich beantworten. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen steuerlichen Berater.

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1 Der Basiszins wird jedes Jahr von der deutschen Bundesbank festgelegt. Für 2018 beträgt er 0,87%. Hinweis: Der Basiszins ist nicht zu verwechseln mit dem Leitzins, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Verzinsung von risikolosen Anlagen festgelegt wird.

2 Ausschüttungen werden - wie gehabt - sofort besteuert.

3 Sparerpauschbetrag: max. 1.000 € bei Singles, max. 2.000 € bei Eheleuten, welcher auf verschiedene Banken und Kreditinstitute aufgeteilt werden kann. Maßgeblich ist, wie hoch der erteilte Freistellungsauftrag bei der depotführenden Stelle ist.