FNZ Bank - Kirchenaustritt

FNZ Bank

Sie haben ein Depot bei der FNZ Bank und sind aus der Kirche ausgetreten? Dann müssen Sie auch bei Fondserträgen künftig keine Kirchensteuer mehr bezahlen. Doch nach einem Kirchenaustritt fragen sich viele Anleger, ob sie die FNZ Bank informieren müssen und wann der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge tatsächlich endet.

Wir klären, was Anleger mit einem FNZ Bank-Depot nach einem Kirchenaustritt wissen sollten!
 

Muss ich die FNZ Bank über meinen Kirchenaustritt informieren?

Eine Mitteilung an die FNZ Bank ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die FNZ Bank, vormals ebase, ruft die kirchensteuerlichen Daten aller Kunden einmal jährlich im September oder Oktober automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Die Informationen werden anschließend im Banksystem aktualisiert. Dadurch entfällt der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge künftig automatisch.
 

Ab wann gilt der Kirchenaustritt für die Kirchensteuer?

Auf steuerpflichtige Fondserträge fallen in der Regel Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an, welche die Depotbank direkt für die Anleger abführt. Nach einem Kirchenaustritt entfällt die Kirchensteuer.

Ein Kirchenaustritt wirkt sich steuerlich erst im folgenden Kalenderjahr aus. Unterjährig kann die FNZ Bank keine Änderungen an den kirchensteuerlichen Merkmalen vornehmen. Daher kann es sein, dass im Jahr des Austritts weiterhin Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgeführt wird.
 

Kann ich Kirchensteuer von der FNZ Bank zurückholen?

Wurde nach dem Kirchenaustritt dennoch Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgeführt, können Sie zu viel gezahlte Kirchensteuer über Ihre Einkommensteuererklärung zurückfordern. Das Finanzamt prüft den Sachverhalt und berücksichtigt die entsprechende Steuererstattung.
 

Kann ich der FNZ Bank meinen Kirchenaustritt schon vorm Abruf beim BZSt mitteilen?

Wenn Sie möchten, können Sie der FNZ Bank bereits vorher einen amtlichen Nachweis über Ihren Kirchenaustritt zukommen lassen. Dies dient jedoch ausschließlich der Information. Eine sofortige Änderung der kirchensteuerlichen Daten oder ein vorzeitiger Wegfall des Kirchensteuerabzugs ist dadurch nicht möglich.

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