Nach einem Kirchenaustritt fragen sich viele Anleger mit einem Depot bei der Fondsdepot Bank, ob sie die Depotbank informieren müssen und ab wann die Bank keine Kirchensteuer mehr auf Kapitalerträge abführt.
Wir klären, was Fondsdepot Bank-Kunden nach einem Kirchenaustritt wissen sollten!
Mitteilung an die Fondsdepot Bank
Sie müssen der Fondsdepot Bank Ihren Kirchenaustritt nicht mitteilen. Die Bank fragt einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober Ihre kirchensteuerlichen Daten automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal, das Ihre Religionszugehörigkeit und den geltenden Kirchensteuersatz zum 31. August des vorangegangenen Steuerjahres enthält, wird anschließend automatisch für Ihr Depot aktualisiert.
Entfall der Kirchensteuer nach dem Kirchenaustritt
Auf steuerpflichtige Fondserträge fallen in der Regel Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Sobald das BZSt den Austritt meldet, wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ab dem folgenden Kalenderjahr gestoppt.
Da unterjährig keine Änderungen an den kirchensteuerlichen Merkmalen vorgenommen werden dürfen, können im Jahr des Austritts weiterhin Kirchensteuer auf Kapitalerträge abgeführt werden. Natürlich können Sie der Fondsdepot Bank bereits vor dem automatisierten Abrufverfahren einen entsprechenden amtlichen Nachweis zum Kirchenaustritt übermitteln, jedoch hat dies nicht die sofortige Befreiung der Kirchensteuer zur Folge.
Erstattung zu viel gezahlter Kirchensteuer
Die gezahlte Kirchensteuer ist in der jährlichen Steuerbescheinigung aufgeführt. Zu viel gezahlte Kirchensteuer können Sie über Ihre Steuererklärung zurückfordern.