Depotübertrag aus dem Ausland: Änderungen ab 2023

Depotinhaber, die ihr Depot von einer ausländischen Bank zu einer deutschen Bank übertragen, müssen ab 2023 einen weiteren Nachweis erbringen. Wer den Aufwand oder steuerliche Nachteile fürchtet, sollte jetzt handeln.

Mit einem Schreiben vom 19. Mai 2022 hat das Bundesfinanzministerium Einzelheiten zur Abgeltungsteuer und der steuerlichen Behandlung von Wertpapierdepots neu geregelt.

Bisher konnten Depotinhaber davon ausgehen, dass bei dem Übertrag eines Depots innerhalb der EU (und weiteren Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftszone) die Anschaffungsdaten, also Kaufkurse und -daten, elektronisch an die aufnehmende deutsche Bank übertragen werden. Diese benötigt die Depotbank, um die Besteuerung der Fondserträge korrekt durchzuführen. Sofern kein Gläubigerwechsel stattfand, also wenn die Depotinhaber des abgebenden und des aufnehmenden Depots identisch waren, hatte die Übertragung keine steuerlichen Auswirkungen.
 

Was genau ändert sich beim Depotübertrag?

Übertrag von einer ausländischen Bank mit Sitz

  • innerhalb der EU / EWR / Luxemburg / Österreich / Schweiz / usw.
    Betroffen sind abgebende Depots bei ausländischen Banken mit Sitz innerhalb der EU, des EWR oder in Staaten/Gebieten Luxemburg, Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, Curacao oder Sint Maarten.

    Wenn Sie Ihr Depot von einer ausländischen Bank nach Deutschland übertragen möchten, müssen Sie spätestens ab Januar 2023 einen Nachweis des ausländischen Instituts vorlegen, dass vor dem Übertrag ins Inland in den letzten 10 Jahren weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Übertrag (z.B. Schenkung) von Fondsanteilen mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Depotüberträgen aus dem Ausland eine Übertragung der Anschaffungsdaten auf elektronischem Wege erfolgt. Liegt dieser Nachweis bei der aufnehmenden deutschen Bank nicht vor, wird von einem Übertrag mit Gläubigerwechsel ausgegangen und es dürfen keine Anschaffungsdaten hinterlegt werden.
     
  • außerhalb der EU / EWR / Luxemburg / Österreich / Schweiz / usw.
    Bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten Staaten ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig und infolge wird beim Steuerabzug die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet (siehe unten).

Bis zum Jahresende gewährt das Ministerium allerdings noch eine Nichtbeanstandungsregelung, um den beteiligten Instituten Zeit für die nötigen Umstellungen in der Abwicklung zu ermöglichen.
 

Was sind die Folgen?

Wer den Aufwand scheut oder den Nachweis aus sachlichen oder sonstigen Gründen nicht erbringen kann, muss mit einem steuerwirksamen Übertrag rechnen. Dabei wird eine eine Pauschale, die sog. Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Veräußerungserlöses), herangezogen und die Steuerlast fällt sehr wahrscheinlich höher aus. Die Anschaffungsdaten dürfen in diesen Fällen gar nicht hinterlegt werden.
 

Unentgeltlicher Übertrag mit unterschiedlichen Depotinhabern

Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (z. B. zwischen Ehegatten) kommt eine Bescheinigung des ausländischen Instituts nicht in Betracht und die Besteuerung erfolgt aufgrund der Ersatzbemessungsgrundlage.
 

Was Sie mit Ihrem Depot im Ausland jetzt tun sollten

Wenn Sie einen Depotwechsel aus dem EU-Ausland ohnehin planen oder den zusätzlichen Aufwand vermeiden möchten, wechseln Sie mit Ihrem Depot möglichst vor dem Jahresende. Beachten Sie dabei, dass ein Depotumzug ein bis sechs Wochen dauern kann.

Alternativ können Sie die Nachweispflicht auch ganz einfach umgehen und sich den Aufwand sparen. Wir haben einen Praxistipp für Sie, wie Sie Ihre Fonds und Wertpapiere viel schneller nach Deutschland bringen können!

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