Für 2025 muss die FIL Fondsbank (FFB) wieder Steuern auf die Vorabpauschale abbuchen. Von uns erfahren Sie, wie Sie Ihre Fonds vor der Steuer schützen!
Vorabpauschale 2025: Fiktiver Gewinn am 2. Januar 2025
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung vorangegangene Wertsteigerungen des Fondsvermögens. So stellt das Finanzamt sicher, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.
Der Basiszins zur Besteuerung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2025 ist vom Bundesministerium für Finanzen auf 2,53 % festgesetzt.
Die FFB berechnet die Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf den veröffentlichten Betrag und zieht die Steuerforderung beim Kunden für das Finanzamt ein.
Steuer auf Vorabpauschale vorab berechnen
Grundsätzlich unterliegt die Vorabpauschale der Steuerpflicht wie alle anderen Gewinne einer Kapitalanlage in Fonds auch. Das heißt, sie wird mit der Kapitalertragsteuer von 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) versteuert.
Die Steuer fällt nur an, wenn der Fonds eine positive Wertsteigerung in 2025 hatte. Somit kann der tatsächliche Steuerbetrag erst am 2. Januar 2026 ermittelt werden. Dennoch können Sie den ungefähren Betrag, der für das Jahr 2025 abgebucht wird, mit der folgenden Formel im Voraus berechnen:
Fondsbestand per 02.01.2025 x 0,47%* = Erwartete Abbuchung
*entspricht: Basiszinssatz x 70% x 26,38% (Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag)
Wie bucht die FFB die Steuer auf die Vorabpauschale ab?
Abhängig von der Depotvariante sind folgende Bezahlwege möglich: