Fondserträge versteuern: Möglichkeiten der Steuerfreistellung

Wenn Sie bei der Verwahrung Ihrer Fondsanteile in einem Investmentdepot Steuern sparen möchten, haben Sie mehrere Möglichkeiten, Ihre Kapitalerträge aus Fonds von der Steuer freistellen zu lassen. Ihre Depotbank darf bei Privatpersonen in den folgenden Fällen von einem Steuerabzug absehen:
 

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Die NV-Bescheinigung wird Ihnen von Ihrem Wohnsitzfinanzamt ausgestellt, wenn für Sie eine Einkommensteuerveranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt, z.B. bei Kindern oder Rentern/Pensionären. Die NV-Bescheinigung ist in der Regel im Jahr der Antragstellung und den beiden folgenden Kalenderjahren gültig. Bitte beachten Sie, dass Ihre Bank, bei der Sie steuerpflichtige Kapitalerträge z.B. aus Fonds erhalten, eine solche NV-Bescheinigung zur Steuerfreistellung rechtzeitig vor Zufluss der Kapitalerträge benötigt. Reichen Sie eine Ausfertigung Ihrer NV-Bescheinigung einfach bei Ihrer Bank ein.
 

Freistellungsauftrag

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € bzw. 2.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner. Hiermit werden alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten, wie Depot- oder Vermögensverwaltungskosten, abgegolten. Darüber hinausgehende, weitere Werbungskosten können nicht mehr abgezogen werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Freistellungsauftrag Ihrer Bank auf einem amtlichen Formular vollständig ausgefüllt, unterschrieben und rechtzeitig vor Zufluss der Kapitalerträge erteilen müssen, damit die Bank den Steuerabzug bei Zufluss nicht vornimmt. Verspätet eingereichte Freistellungsaufträge werden innerhalb des Kalenderjahrs noch im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigt. Online-Kunden können den Freistellungsauftrag bei den meisten Banken im persönlichen Online-Banking ändern oder das Freistellungsformular im Formularcenter bei FondsSuperMarkt beziehen.

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Verlustverrechnungstopf

Die im Inland ansässigen Banken führen für ihre Kunden für jedes Depot bzw. Gemeinschaftsdepot sogenannte Verlustverrechnungstöpfe:

  1. Aktienverlusttopf: Sofern im Depot auch Aktien verwahrt werden, führt die Bank einen gesonderten Aktienverlusttopf.
  2. Sonstiger Verlustverrechnungstopf: Darüber hinaus führt Ihre Bank für alle weiteren verwahrten Wertpapiere (wie z.B. Fondsanteile) einen sog. sonstigern Verlustverrechnungstopf.

Verlustverrechnungstöpfe werden nur für natürliche Personen geführt, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Für Steuerausländer und betriebliche Anleger (z.B. Unternehmen) darf kein Verlustverrechnungstopf geführt werden.

Der Verlustverrechnungstopf hat folgende Bewandtnis: Für den Fall, dass Sie durch einen Verkauf von Fondsanteilen, die Sie nach dem 31.12.2008 erworben haben, einen Verlust realisieren, wird Ihnen die Depotbank diesen realisierten Verlust mit früheren Kapitalerträgen des Kalenderjahres – so vorhanden – verrechnen, einen bereits vorgenommenen Steuerabzug rückwirkend stornieren und Ihnen diesen Betrag vergüten. Andernfalls werden diese Verluste zur Verrechnung mit Kapitalerträgen in die Zukunft vorgetragen. Sollten zum Kalenderjahresende die vorgetragenen Verluste aus Fondsanteilverkäufen noch nicht verrechnet sein, werden diese Verluste in das nächste Kalenderjahr vorgetragen.

Bitte beachten Sie, dass die Verlustverrechnung gegenüber der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags in jedem Fall Vorrang hat. Ein Sparer-Pauschbetrag ist erst nach Verrechnung eines Verlustes im Verlustverrechnungstopf zu berücksichtigen. Dies kann bei rückwirkenden Verlustverrechnungen sogar dazu führen, dass zu einem früheren Zeitpunkt im Kalenderjahr beanspruchte Freistellungsaufträge wieder aufleben und zu einem späteren Zeitpunkt zufließende Kapitalerträge wieder freistellen können.

Verlustbescheinigung
Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, sich diesen Verlust zum 31.12. bescheinigen zu lassen, um diesen z.B. im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung mit positiven Kapitalerträgen aus Depots bei anderen Banken zu verrechnen. Bitte beachten Sie, dass uns der Antrag zur Ausstellung einer solchen Verlustbescheinigung (Bestandteil der Jahressteuerbescheinigung) nach dem Gesetz bis spätestens 15.12. eines Kalenderjahrs bei Ihrer Bank vorliegen muss. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wird eine Bescheinigung ausgestellt, startet der Verlustverrechnungstopf zu Beginn des Folgejahrs mit „Null“.

Depotübertrag
Sofern Sie sämtliche Fondsanteile Ihres Depots zwischen zwei deutschen Banken übertragen, steht es Ihnen auch frei, sich den/die Verlustverrechnungstopf/-töpfe mit übertragen zu lassen.

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