Freistellungsauftrag

Vor allem, wenn Sie Ihre Fonds günstiger kaufen und verwahren, können bei der Fondsanlage schon nach kurzer Zeit steuerpflichtige Kapitalerträge entstehen. Wenn Sie Ihr Depot bei Ihrer Bank mit FondsSuperMarkt als Vemrittler führen, profitieren Sie von dauerhaften Sonderkonditionen:

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Mit einem Freistellungsauftrag reduzieren oder vermeiden Sie Steuerzahlungen auf Ihrer Kapitalerträge!
 

Wie werden Erträge aus Fonds besteuert?

Die Erträge Ihrer Investmentfonds stellen nach deutschem Recht "Einkünfte aus Kapitalvermögen" dar, die separat von anderen Einkünften versteuert werden. Anleger müssen dadurch ca. 1/4 der Erträge an den Fiskus abgeben, indem sie die folgenden Steuern zahlen:

  1. Kapitalertragsteuer (25%)
  2. Solidaritätszuschlag (5,5% von der KESt)
  3. ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland)

Die Steuern werden von der Bank direkt ans Finanzamt abgeführt. Am Anfang des darauffolgenden Kalenderjahres erhalten die Sparer von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung über die abgeführten Steuern.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Bis zu einer bestimmten Höhe bleiben Kapitalerträge jedoch steuerfrei (Sparer-Pauschbetrag). Kapitalerträge dürfen seit 2023 pro Jahr bis zur Höhe von

  1. 1.000 € bei alleinstehenden Personen bzw.
  2. 2.000 € bei zusammenveranlagten Lebenspartnern

steuerfrei vereinnahmt werden.

Wie funktioniert der Freistellungsauftrag?

Damit die Banken die Steuerfreiheit bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigen können, muss der Anleger seinen Sparerfreibetrag auf dessen verschiedenen Banken und Bausparkassen aufteilen. Dies ist mit einem Freistellungsauftrag möglich. Die Bank wird beauftragt, Erträge bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei an den Anleger auszuzahlen. Alle Freistellungsaufträge zusammen dürfen den zulässigen Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Einen Freistellungsauftrag zu stellen ist zwar keine Pflicht, aber trotzdem fast immer sinnvoll und kann auch schon für Kinder eingerichtet werden!

Beispielrechnung

Mit Ihrem vergünstigten Fondsdepot über FondsSuperMarkt haben Sie Erträge erzielt: Ein Fonds hat ausgeschüttet und einen anderen Fonds haben Sie gewinnbringend mit höherem Kurswert verkauft als Sie ihn einst gekauft haben. Insgesamt haben Sie im laufenden Kalenderjahr einen Ertrag von 500 € realisiert.

 Ohne FreistellungsauftragMit Freistellungsauftrag
Gewinn500 €500 €
Gestellter Freistellungsauftrag0 €600 €
Kapitalertragsteuer (25%)125 €0 €
Solidaritätszuschlag (5,5% von KESt)6,88 €0 €
Auszahlungsbetrag368,12 €500 €

Mit dem gestellten Freistellungsauftrag von 600 € können Sie im laufenden Kalenderjahr noch Erträge in Höhe von 100€ vereinnahmen, ohne dass Ihre Bank Steuern abzieht.

Nicht nur Steuern sparen, sondern auch Gebühren

Wenn Sie Ihr Depot mit FondsSuperMarkt als Vermittler führen, erhalten Sie dauerhafte Sonderkonditionen bei namhaften deutschen Banken! Eröffnen Sie Ihr Depot über FondsSuperMarkt oder wechseln Sie kostenlos den Vermittler, wenn Sie bereits ein Depot bei einer unserer Partnerbanken haben. So sparen Sie sich die meisten Bankgebühren:

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Freistellungsauftrag einrichten

Sobald Sie Ihr Depot eröffnet haben, sollten Sie Ihren Freistellungsauftrag einrichten. Am schnellsten können Sie das über Ihren Online-Login bei Ihrer Bank erledigen. Unsere Partnerbanken bieten dafür auch ein Formular an. Die Angabe Ihrer Steuer-ID ist dabei Pflicht.

Formulare zum Download
Freistellungsauftrag ebase (PDF) Freistellungsauftrag comdirect (PDF)
Freistellungsauftrag FIL Fondsbank (FFB) (PDF) Freistellungsauftrag DAB BNP Paribas (PDF)
Freistellungsauftrag Fondsdepot Bank (PDF) Freistellungsauftrag MorgenFund (PDF)


So funktioniert's

In unseren Artikeln finden Sie nützliche Informationen zum Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank.

Häufige Fragen & Antworten zum Freistellungsauftrag

Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge 1.000 € (bei Ehepaaren/Lebenspartnern 2.000 €) nicht überschreiten. Anleger müssen also die Summe ihrer Kapitalerträge bei der jeweiligen Bank abschätzen und die Beträge entsprechend verteilen. Zu den Kapitalerträgen zählen:

  1. Zinsen
  2. Fondsausschüttungen
  3. Dividenden
  4. Realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften
  5. Vorabpauschale

Fondsanleger kassieren seit Anfang 2018 einen Teil ihrer Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach dem Anlageschwerpunkt des Fonds (z.B. Aktienfonds: 30%). Ihre Depotbank berücksichtigt das, bevor sie Steuern einbehält und abführt.

Wenn Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag ungünstig verteilt haben und Ihre Bank deshalb unnötig Steuern für Sie abgeführt hat, geben Sie die gezahlte Kapitalertragssteuer & Solidaritätszuschlag mit Hilfe Ihrer Steuerbescheinigung in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt wird dies nachträglich ausgleichen.

Wer versäumt hat, einen Freistellungsauftrag bei der Bank zu stellen, kann auch für vergangene Jahre noch vom Sparer-Pauschbetrag profitieren. Geben Sie gezahlte Steuern in Ihrer Steuererklärung an und das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag. Zu viel gezahlte Steuern erhalten Sie dann direkt vom Finanzamt zurück.

Die gute Nachricht: JA! Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparer-Pauschbetrag der Eltern eingerechnet, sondern jedem Kind steht ein eigener Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € zu. Für die Konten und Depots von Minderjährigen sollten die Eltern also einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Dieser Auftrag muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

Ein Freistellungsauftrag gilt stets ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er eingereicht wird, und zwar für das ganze Kalenderjahr. Eine Kündigung ist nur zum 31. Dezember möglich. Freistellungsaufträge können auch unbefristet erteilt werden und werden automatisch ins Folgejahr übernommen.

Wenn eine ehegattenübergreifende Verlustrechnung gewünscht wird, ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag sinnvoll. Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr die Gewinne und Verluste unterschiedlicher Einzeldepots von Ehepartnern miteinander. Voraussetzung dafür ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag. Hat das Paar seinen Sparer-Pauschbetrag bereits bei einem anderen Geldinstitut ausgeschöpft oder soll explizit nur die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgen, so kann das Paar einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über 0 € ausstellen.

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist aber nur bei gemeinschaftlicher steuerlicher Veranlagung möglich.

Ehegatten können wahlweise auch getrennt voneinander Einzel-Freistellungsaufträge einrichten.

Die übergreifende Verrechnung ist nur möglich, wenn Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des Einkommensteuergesetzes EStG steuerlich gemeinsam veranlagt sind.

Wenn die Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank erteilt haben, wird eine übergreifende Verlustverrechnung zum Jahresende vorgenommen.

Dabei werden alle Gewinne und Verluste über sämtliche Depots und/oder Konten der Ehegatten/Lebenspartner hinweg miteinander verrechnet, also alle Einzeldepots und -konten und alle Gemeinschaftsdepots und -konten. Gewinne und Erträge des einen Ehegatten/Lebenspartner werden dann bspw. mit den Verlusten des anderen Ehegatten/Lebenspartners verrechnet und somit vom Steuerabzug freigestellt. Und umgekehrt.

  1. Alleiniger Freistellungsauftrag: Der Depot-/Kontoinhaber unterschreibt alleine.
  2. Gemeinsamer Freistellungsauftrag: Beide Partner müssen unterschreiben.
  3. Freistellungsauftrag für Minderjährige: Alle gesetzlichen Vertreter (Eltern) müssen unterschreiben.

Neuantrag bei Scheidung

Nach einer Scheidung muss ein vorliegender Gemeinschaftsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Dabei hat man die Wahl, ob im Jahr der Trennung noch die gemeinschaftliche Zinsfreistellung oder bereits getrennte Verrechnung erfolgen soll.

Einzelauftrag nach Todesfall

Verstirbt ein Partner, kann der Hinterbliebene im Todesjahr noch über den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag für Ehepaare (2.000 €) verfügen. Das gilt allerdings nur für Kapitalerträge, bei denen die Gläubigerstellung des/der Verwitweten feststeht – für Gemeinschaftskonten, an denen auch Miterben partizipieren, gilt die Freistellung also nicht mehr. Für die Folgejahre muss der Hinterbliebene dann ohnehin einen neuen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen.

Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und entfällt dadurch die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, so verlieren auch bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit.


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