Frühstart-Rente: Referentenentwurf vom Juli 2026 liegt vor und das ist neu

FondsSuperMarkt

Die geplante Frühstart-Rente wird konkreter. Das Bundesfinanzministerium hat am 21. Juli 2026 den Referentenentwurf für das neue Frühstartrentengesetz veröffentlicht. Darin werden viele bislang nur angekündigte Eckpunkte erstmals detailliert geregelt.

An den Grundzügen der Frühstart-Rente ändert sich nichts: Kinder sollen ab dem sechsten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit monatlich 10 Euro vom Staat für ihre private Altersvorsorge erhalten. Gegenüber den bisherigen Plänen gibt es jedoch einige wichtige Neuerungen. Wir zeigen die wichtigsten Änderungen und Konkretisierungen im Überblick.
 

1. Regelung im Frühstartrentengesetz (FrühStRG)

Das Bundesfinanzministerium will die neue Frühstart-Rente in einem eigenen Gesetz regeln, dem Frühstartrentengesetz (FrühStRG), das ab 01.01.2027 in Kraft treten soll. Das Gesetzgebungsverfahren soll einem straffen Zeitplan folgen, um diesen Termin einhalten zu können.
 

2. Einführung erfolgt schrittweise

Diese Vorgehensweise zum Start der Förderung wurde schon länger in der Politik diskutiert. Anders als zunächst geplant erhalten nicht sofort alle anspruchsberechtigten Kinder die staatlichen Beiträge. Stattdessen beginnt die Frühstart-Rente mit einem einzelnen Jahrgang: Kinder, die im Jahr 2020 geboren sind, erhalten die Prämie zuerst. In den folgenden Jahren kommen schrittweise weitere Geburtsjahrgänge hinzu. Erst nach und nach wird die Förderung auf alle anspruchsberechtigten Kinder ausgeweitet. Damit verteilt der Gesetzgeber die Einführung über mehrere Jahre.
 

3. Standarddepot-Vertrag wird zum Regelfall

Die Frühstart-Rente kann nur in einen sogenannten “Standarddepot-Vertrag” eingezahlt werden. Dabei handelt es sich um ein staatlich zertifiziertes Altersvorsorgedepot bei einem beliebigen Anbieter (z.B. DWS), das bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen muss. Dazu gehören unter anderem:

  • Kostendeckel bei 1 % p.a.
  • Möglichkeit der digitalen und beratungsfreien Depoteröffnung
  • Beschränkung auf bestimmte zulässige Anlageprodukte bzw. Risikoklassen
  • Nahtlose Überführungsmöglichkeit in einen Altersvorsorgevertrag nach Volljährigkeit
  • Steuerfreiheit der erzielten Erträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase
  • Keine Verfügung vor Vollendung des 65. Lebensjahres
     

4. Kostendeckel soll hohe Gebühren verhindern

Der Gesetzentwurf sieht für den Standarddepot-Vertrag außerdem einen Effektivkostendeckel von maximal 1 % pro Jahr vor. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die staatliche Förderung möglichst vollständig investiert wird und nicht durch hohe Produktkosten aufgezehrt wird. Weitere Sonderkonditionen sind möglich, aber optional. Über FondsSuperMarkt als Fondsvermittler profitieren Anleger bereits seit vielen Jahren von günstigen Sonderkonditionen bei verschiedenen deutschen Depotbanken. Nach der Einführung wird auch das Standarddepot für die Frühstart-Rente über FondsSuperMarkt mit Kostenvorteilen angeboten.
 

5. Einfache Eröffnung des Frühstart-Renten-Depots

Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden, wobei eine Beratung nicht erfolgen muss.
 

6. Depot kann nach der Volljährigkeit weitergeführt werden

Mit dem 18. Geburtstag endet zwar die staatliche Förderung der Frühstart-Rente. Das Depot selbst bleibt jedoch bestehen. Junge Erwachsene können den Vertrag anschließend als reguläres Altersvorsorgedepot weiterführen und künftig eigene Einzahlungen leisten. Das bis dahin aufgebaute Vermögen bleibt vollständig erhalten und kann weiter am Kapitalmarkt investiert bleiben.
 

7. Private Zuzahlungen ausdrücklich vorgesehen

Bereits länger war geplant, dass Eltern oder Großeltern zusätzlich eigenes Geld für das Kind ansparen können. Der Referentenentwurf regelt dies nun ausdrücklich: Neben den monatlichen 10 Euro des Staates dürfen private Zuzahlungen von bis zu 6.840 Euro pro Jahr in den Vertrag geleistet werden. So kann das angesparte Vermögen bereits während der Kindheit deutlich wachsen und langfristig vom Zinseszinseffekt profitieren.
 

8. Auffanglösung für Familien ohne eigenes Depot

Neu geregelt wurde außerdem eine Auffanglösung für Familien, die kein eigenes Frühstart-Renten-Depot eröffnen. In diesem Fall gehen die staatlichen Beiträge nicht verloren. Sie werden stattdessen von der Deutschen Bundesbank in einer kollektiven Kapitalanlage zu 100 Prozent und global diversifiziert in Aktien bzw. Aktienfonds verwaltet. Entscheiden sich die Eltern später doch noch für einen eigenes Depot, wird das bis dahin angesparte Vermögen einschließlich der erzielten Erträge auf das persönliche Depot des Kindes übertragen. Wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kein Altersvorsorgedepot eröffnet, fließt das Kapital zurück in den Bundeshaushalt.
 

Fazit

Viele bislang offene Fragen werden erstmals gesetzlich geregelt. Kritisiert wird jedoch die staatliche Auffanglösung, da sie dem Ziel der Finanzbildung widerspreche. Wer informiert bleibt - beispielsweise über den kostenlosen Infoservice von FondsSuperMarkt - und den Start der Frühstart-Rente nicht verpasst, lebt seinen Kindern nicht nur finanzielle Verantwortung vor, sondern kann von Anfang an selbst entscheiden, wie die Prämien der Frühstart-Rente für das Kind angelegt werden.
 

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