Wechsel in neue Förderung: Das sollten Ehepaare beachten

FondsSuperMarkt

Mit der Reform der privaten Altersvorsorge können Riester-Sparer ab 2027 zwischen der bisherigen Riester-Förderung und der neuen Förderung wählen. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sollten Ihre Entscheidungen gemeinsam treffen, denn der Wechsel eines Partners in die neue Förderung kann Auswirkungen auf die Förderung des anderen haben.

Entscheidend ist, ob beide Partner selbst unmittelbar förderberechtigt sind oder einer lediglich mittelbar förderberechtigt ist.
 

Wer ist unmittelbar, wer mittelbar förderberechtigt?

Unmittelbar förderberechtigt ist, wer aufgrund seiner eigenen persönlichen Voraussetzungen Anspruch auf die staatliche Förderung hat. Dazu gehören rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende, Beamte oder Eltern während der Kindererziehungszeit. In der neuen Förderung wird dieser Personenkreis erweitert: Künftig können auch Selbstständige sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte usw. unmittelbar förderberechtigt sein.

Mittelbar förderberechtigt können dagegen Ehe- und eingetragene Lebenspartner sein, die selbst nicht zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören. Voraussetzung ist unter anderem, dass der andere Partner unmittelbar förderberechtigt ist und beide nicht dauerhaft getrennt leben.
 

Mittelbar förderberechtigt
 

Förderung hängt vom Partner ab

Bei einem lediglich mittelbar zulagenberechtigten Partner leitet sich seine Förderberechtigung vom unmittelbar zulagenberechtigten Partner ab.

Wechselt der unmittelbar Berechtigte von der bisherigen Riester-Förderung in die neue Fördersystematik, wirkt sich das auch auf den Vertrag des mittelbar Berechtigten aus ("Huckepackvertrag"). Ein Nebeneinander, bei dem der unmittelbar Berechtigte bereits die neue Förderung nutzt und der mittelbar Berechtigte weiterhin nach den alten Riester-Regeln gefördert wird, ist grundsätzlich nicht möglich.
 

Wann liegt ein Wechsel in die neue Fördersystematik vor?

  • Wechsel in die neue Förderung mit dem bestehenden Riester-Vertrag
  • Eröffnung eines Altersvorsorgedepots (z.B. über FondsSuperMarkt mit Sonderkonditionen)

Lesen Sie in unserem Artikel mehr über die Riester-Wechselmöglichkeiten und deren Auswirkungen.
 

Wie hoch ist die Zulage für mittelbar Förderberechtigte?

Im bisherigen Riester-System muss der mittelbar Berechtigte mindestens 60 Euro pro Jahr in seinen eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Grundzulage von 175 Euro zu erhalten. In der neuen Förderung steigt diese Mindestsparleistung auf 120 Euro jährlich und die Höhe der Grundzulage hängt von den Einzahlungen des unmittelbar berechtigten Partners ab. Sie beträgt weiterhin höchstens 175 Euro pro Jahr.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist unmittelbar förderberechtigt. Seine Ehefrau ist nicht selbst unmittelbar förderberechtigt, besitzt aber einen eigenen Riester-Vertrag und erhält darüber mittelbar die Riester-Zulage. Wechselt der Arbeitnehmer in die neue Förderung, wird auch der Vertrag seiner Ehefrau auf die neue Förderung umgestellt. Um eine Grundzulage zu erhalten, muss die Ehefrau künftig mindestens 120 Euro pro Jahr in ihren eigenen Vertrag einzahlen. Die Höhe ihrer Zulage richtet sich dabei nach den Beitragszahlungen ihres unmittelbar förderberechtigten Ehemanns.

Einzahlungen für die maximale Zulage beider Partner:

 EhemannEhefrau
Förderstatusunmittelbar förderberechtigt, da Arbeitnehmermittelbar förderberechtigt
Einzahlung in eigenen Vertrag1.800 €120 €
Grundzulage540 €175 €


Was passiert, wenn sich der Förderstatus ändert?

Ändert sich die persönliche oder berufliche Situation, kann sich der Förderstatus verändern. Wird beispielsweise ein bislang mittelbar förderberechtigter Ehepartner selbst unmittelbar förderberechtigt, etwa durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, besitzt er künftig eine eigene Förderberechtigung. Ab diesem Zeitpunkt hängt seine Förderberechtigung nicht mehr vom Partner ab.

Umgekehrt kann eine unmittelbare Förderberechtigung auch entfallen. Bei Wegfall der Rentenversicherungspflicht besteht spätestens ab dem Folgejahr keine unmittelbare Förderberechtigung mehr, sofern nicht aus einem anderen Grund eine unmittelbare Berechtigung vorliegt.

Deshalb sollte bei Veränderungen der beruflichen oder persönlichen Situation geprüft werden, welcher Förderstatus für beide Partner aktuell gilt und welche Auswirkungen dies auf die gewählte Förderung hat.
 

Überblick für mittelbar Zulagenberechtigte

SituationFördersystem
Unmittelbar Berechtigter führt den alten Riester-Vertrag unverändert weiterBisherige Riester-Förderung für beide
Unmittelbar Berechtigter stellt bestehenden Riester-Vertrag auf die neue Förderung umNeue Förderung für beide
 
Unmittelbar Berechtigter wechselt/überträgt in neuen AltersvorsorgevertragNeue Förderung für beide
Mittelbar Berechtigter wird selbst unmittelbar förderberechtigtFörderung künftig unabhängig vom Partner

Der mittelbar berechtigte Partner kann keinen Förderwechsel unabhängig vom unmittelbar Berechtigten beauftragen.

Unmittelbar berechtigt
 

Beide können selbst entscheiden

Anders sieht es aus, wenn beide Partner unmittelbar förderberechtigt sind. Da jeder von ihnen einen eigenen Anspruch auf die staatliche Förderung besitzt, können sie grundsätzlich unabhängig voneinander entscheiden, welches Fördersystem sie nutzen.

So kann beispielsweise ein Ehepartner seinen bestehenden Riester-Vertrag mit der bisherigen Förderung fortführen, während der andere in die neue Förderung wechselt oder ein neues Altersvorsorgedepot eröffnet.
 

Fazit

Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften lohnt es sich, vor einem Wechsel zunächst den Förderstatus beider Partner zu prüfen. Denn wer einmal in das neue Fördersystem gewechselt ist, kann nicht wieder in die alte Förderung zurückkehren.

Wenn ein Partner nur mittelbar über den Partner förderberechtigt ist, richtet sich das für ihn gültige Fördersystem nach dem des unmittelbar förderberechtigten Partners. Ein Wechsel eines unmittelbar Förderberechtigten wirkt sich also immer auch auf den Vertrag des mittelbar förderberechtigen Partners aus. 

Sind beide Partner unmittelbar förderberechtigt, können sie unabhängig voneinander entscheiden.

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