Die Teilfreistellung ist eine Pauschale zum Ausgleich für bereits auf Fondsebene gezahlte Steuern und vermeidet eine Doppelbesteuerung für den Anleger. Damit bleiben Gewinne aus Ihren Fonds für Sie teilweise steuerfrei. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Fonds ab:
Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Teil | |
Aktienfonds (mind. 51% Aktien) | 30% | 70% |
Mischfonds (mind. 25% Aktien) | 15% | 85% |
Immobilienfonds (mind. 51% Immobilien) | 60% | 40% |
Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien (mind. 51% Immobilien) | 80% | 20% |
Andere Fonds (z.B. Geldmarktfonds, Rentenfonds) | - | 100% |
Siehe auch Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds
Folgende Fondserträge, die ab 2018 entstanden sind, sind teilweise steuerbefreit:
Nein, de Teilfreistellung wird seit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform am 01.01.2018 angewandt. Für Fondsanteile, die Sie an diesem Stichtag bereits im Depot hatten, haben die Depotbanken durch fiktive Verkäufe zum 01.01.2018 die nach "altem" Recht steuerpflichtigen Fondserträge ermittelt, um diese bei einem tatsächlichen Verkauf berücksichtigen zu können.
Wenn Sie Fonds mit Teilfreistellung verkaufen und dabei einen Verlust realisieren, lässt sich der Verlust auch nur zum Teil mit früheren Gewinnen verrechnen (Verlustverrechnung). Die Teilfreistellung gilt also nicht nur für Gewinne, sondern umgekehrt auch für Verluste.
Für Privatanleger bedeutet das grundsätzlich eine Erleichterung. Aufgrund der Teilfreistellung müssen Sie im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Eine Anrechnung der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer ist nicht mehr möglich.
Ja, die Teilfreistellung gilt auch für Steuerausländer (z.B. Österreicher mit einem Depot bei einer deutschen Depotbank). Sie geben Ihre Erträge also abzüglich einer eventuellen Teilfreistellung beim heimischen Finanzamt an.
Steuerliche Beratung
Rechtlicher Hinweis: Die persönliche Steuerberatung können und dürfen wir durch diese Informationen nicht ersetzen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen steuerlichen Berater.