Teilfreistellung bei Fonds

Die Teilfreistellung ist eine Pauschale zum Ausgleich für bereits auf Fondsebene gezahlte Steuern und vermeidet eine Doppelbesteuerung für den Anleger. Damit bleiben Gewinne aus Ihren Fonds für Sie teilweise steuerfrei. Die Höhe der Teilfreistellung hängt von der Art des Fonds ab:

 TeilfreistellungSteuerpflichtiger Teil
Aktienfonds (mind. 51% Aktien)30%70%
Mischfonds (mind. 25% Aktien)15%85%
Immobilienfonds (mind. 51% Immobilien)60%40%
Immobilienfonds mit ausländischen Immobilien (mind. 51% Immobilien)80%20%
Andere Fonds (z.B. Geldmarktfonds, Rentenfonds)-100%

Siehe auch Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds

    Beispielrechnung

    1. Ein Anleger kauft über FondsSuperMarkt einen ausschüttenden Aktienfonds mit Sonderkonditionen (0€ Ausgabeaufschlag, kostenloses Depot).
    2. Später erhält er aus seinem Aktienfonds eine Ausschüttung in Höhe von 1.000 €.
    3. Nach Berücksichtigung der Teilfreistellung von 30% sind noch 70%, hier 700 €, steuerpflichtig.
    4. Der steuerpflichtige Ertrag wird mit früheren Verlusten im Verlustverrechnungstopf und/oder mit einem erteilten Freistellungsauftrag verrechnet, sofern vorhanden. In unserem Beispiel können 500 € verrechnet werden.
    5. Die verbleibenden 200 € unterliegen der Abgeltungssteuer von 25% (50 €), dem Solidaritätszuschlag von 5,5% (2,75 €) und ggf. der Kirchensteuer.

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    Häufige Fragen zur Teilfreistellung

    Folgende Fondserträge, die ab 2018 entstanden sind, sind teilweise steuerbefreit:

    • Ausschüttungen
    • Vorabpauschalen
    • Gewinne aus Veräußerungen

    Nein, de Teilfreistellung wird seit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform am 01.01.2018 angewandt. Für Fondsanteile, die Sie an diesem Stichtag bereits im Depot hatten, haben die Depotbanken durch fiktive Verkäufe zum 01.01.2018 die nach "altem" Recht steuerpflichtigen Fondserträge ermittelt, um diese bei einem tatsächlichen Verkauf berücksichtigen zu können.

    Wenn Sie Fonds mit Teilfreistellung verkaufen und dabei einen Verlust realisieren, lässt sich der Verlust auch nur zum Teil mit früheren Gewinnen verrechnen (Verlustverrechnung). Die Teilfreistellung gilt also nicht nur für Gewinne, sondern umgekehrt auch für Verluste.

    Für Privatanleger bedeutet das grundsätzlich eine Erleichterung. Aufgrund der Teilfreistellung müssen Sie im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Eine Anrechnung der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer ist nicht mehr möglich.

    Ja, die Teilfreistellung gilt auch für Steuerausländer (z.B. Österreicher mit einem Depot bei einer deutschen Depotbank). Sie geben Ihre Erträge also abzüglich einer eventuellen Teilfreistellung beim heimischen Finanzamt an.

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    Rechtlicher Hinweis: Die persönliche Steuerberatung können und dürfen wir durch diese Informationen nicht ersetzen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen steuerlichen Berater.