Mit der Vorabpauschale werden Erträge aus Investmentfonds besteuert, die nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds belassen wurden. Die Depotbank ermittelt die Vorabpauschale automatisch und führt eine eventuell anfallende Steuer im Januar 2027 an das Finanzamt ab.
Mit einem ausreichenden Freistellungsauftrag lässt sich die Steuerbelastung vermeiden. Die folgende Übersicht zeigt, wann überhaupt eine Vorabpauschale anfällt und wie Sie den benötigten Betrag für Ihren Freistellungsauftrag vorab selbst berechnen können.
Wann fällt eine Vorabpauschale für 2026 an?
Eine Vorabpauschale wird nicht erhoben, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Negative oder keine Wertentwicklung
Hat der Fonds im Kalenderjahr 2026 keinen Wertzuwachs, fällt keine Vorabpauschale an. - Steuerschuld durch Ausschüttungen abgegolten
Bereits versteuerte Ausschüttungen werden auf die Vorabpauschale angerechnet. Sie mindern die Steuer oder können sie vollständig aufheben. - Steuerverrechnung/-befreiung
Die Vorabpauschale kann mit einem Freistellungsauftrag, vorhandenen Verlustverrechnungstöpfen oder einer NV-Bescheinigung verrechnet bzw. vollständig vermieden werden.
Wie hoch sollte der Freistellungsauftrag sein?
Die Vorabpauschale wird für jeden Fonds separat berechnet und anschließend mit dem Freistellungsauftrag verrechnet. Sinnvoll ist ein Freistellungsauftrag in Höhe der Summe aller erwarteten Vorabpauschalen im Depot.
So errechnen Sie die Vorabpauschale für 2026
Beispiel
Ein Anleger hat über FondsSuperMarkt einen thesaurierenden Fonds mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag gekauft und verwahrt ihn per 02.01.2026 (= erster Kurs in 2026) im Wert von 10.000 € in seinem kostenlosen Depot. Es gilt eine Teilfreistellung von 85 % (Mischfonds). In 2026 hat der Fonds einen Wertzuwachs von 5 % erzielt.