Wie hoch ist die Vorabpauschale für 2026?

FondsSuperMarkt

Mit der Vorabpauschale werden Erträge aus Investmentfonds besteuert, die nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds belassen wurden. Die Depotbank ermittelt die Vorabpauschale automatisch und führt eine eventuell anfallende Steuer im Januar 2027 an das Finanzamt ab.

Mit einem ausreichenden Freistellungsauftrag lässt sich die Steuerbelastung vermeiden. Die folgende Übersicht zeigt, wann überhaupt eine Vorabpauschale anfällt und wie Sie den benötigten Betrag für Ihren Freistellungsauftrag vorab selbst berechnen können.
 

Wann fällt eine Vorabpauschale für 2026 an?

Eine Vorabpauschale wird nicht erhoben, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  1. Negative oder keine Wertentwicklung
    Hat der Fonds im Kalenderjahr 2026 keinen Wertzuwachs, fällt keine Vorabpauschale an.
  2. Steuerschuld durch Ausschüttungen abgegolten
    Bereits versteuerte Ausschüttungen werden auf die Vorabpauschale angerechnet. Sie mindern die Steuer oder können sie vollständig aufheben.
  3. Steuerverrechnung/-befreiung
    Die Vorabpauschale kann mit einem Freistellungsauftrag, vorhandenen Verlustverrechnungstöpfen oder einer NV-Bescheinigung verrechnet bzw. vollständig vermieden werden.

Wie hoch sollte der Freistellungsauftrag sein?

Die Vorabpauschale wird für jeden Fonds separat berechnet und anschließend mit dem Freistellungsauftrag verrechnet. Sinnvoll ist ein Freistellungsauftrag in Höhe der Summe aller erwarteten Vorabpauschalen im Depot.
 

So errechnen Sie die Vorabpauschale für 2026

Beispiel

Ein Anleger hat über FondsSuperMarkt einen thesaurierenden Fonds mit 100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag gekauft und verwahrt ihn per 02.01.2026 (= erster Kurs in 2026) im Wert von 10.000 € in seinem kostenlosen Depot. Es gilt eine Teilfreistellung von 85 % (Mischfonds). In 2026 hat der Fonds einen Wertzuwachs von 5 % erzielt.

Ermittlung des Basisertrags
Kurswert zum Jahresanfang  x  2,24 % (70 % vom Basiszins 02.01.2026)  =  Fiktiver Basisertrag

10.000 €  x  2,24 %  =  224 €

Der Basisertrag (und damit die maximale Vorabpauschale) beträgt 224 Euro.

Vergleich mit der tatsächlichen Wertentwicklung
Der errechnete Basisertrag wird mit dem tatsächlich erzielten Kursgewinn oder -verlust des Fonds verglichen. Mit dem niedrigeren Wert wird weitergerechnet. Da die Wertentwicklung für das laufende Jahr jedoch erst nach dem 30.12. (letzte Kursbewertung in 2025) feststeht, können Sie Ihre Vorabpauschale vorab mithilfe des Basisertrags ungefähr errechnen.

10.000 € × 5 % = 500 €

Da der tatsächliche Wertzuwachs (500 €) höher ist als der Basisertrag (224 €), wird die Vorabpauschale in Höhe von 224 Euro angesetzt. 

Ausschüttungen
In unserem Beispiel sind keine Ausschüttungen vom Basisertrag abzuziehen.

Teilfreistellung berücksichtigen
Ein Teil des Ertrags bleibt steuerfrei (Teilfreistellung), sodass in unserem Beispiel nur 85% der ermittelten Vorabpauschale versteuert werden müssen.

224 € x 85 % = 190,40 €

Ergebnis
Für diesen Fonds sollten Sie einen Freistellungsauftrag von mindestens 190,40 € erteilt haben. Sofern keine Steuerbefreiung möglich ist, fällt im Januar 2027 für diesen Fonds Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.


Wichtiger Hinweis zur Berechnung

Die endgültige Höhe der Vorabpauschale steht erst zum Jahresende 2026 fest, da erst dann die tatsächliche Wertentwicklung und alle Ausschüttungen bekannt sind. Die gezeigte Rechnung liefert Ihnen jedoch bereits unterjährig eine realistische Orientierung, um den Freistellungsauftrag passend festzulegen.

Mehr zur Vorabpauschale


So vermeiden Sie die Vorabpauschale

NV-Bescheinigung
Liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt vor, reichen Sie diese bei Ihrer Depotbank ein.

Freistellungsauftrag
Kontrollieren Sie, ob Ihr Freistellungsauftrag ausreichend hoch ist, um eine Abbuchung im Januar 2027 zu vermeiden. Passen Sie diesen gegebenenfalls an.

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Rechtlicher Hinweis: Steuerliche Auskünfte ohne Gewähr. Für individuelle steuerliche Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater, da FondsSuperMarkt keine Steuerberatung durchführen kann und darf.