Verlustbescheinigungen, auslaufende VL-Verträge, Freistellungsaufträge oder der Versand der Steuerbescheinigungen: Ein Jahr geht zu Ende und ein neues beginnt. Deshalb ist zum Jahreswechsel bei der FIL Fondsbank (FFB) einiges zu beachten.
Auftragsbearbeitung zwischen den Jahren
Fondstransaktionen
Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Fondsanteilen können Sie wie immer bei der FFB auch „zwischen den Jahren“ einreichen. Die FFB wird Ihren Auftrag schnellstmöglich bearbeiten.
Bei Abwicklungsmodalitäten der Fonds ist die Depotbank jedoch auf die Mitwirkung der Fondsgesellschaften angewiesen. Die Folge: Unter Umständen werden Aufträge vom letzten Bankarbeitstag erst im neuen Jahr abgerechnet. Bleibt eine Order über den Jahreswechsel offen, wird im Depotauszug zum 31. Dezember ein abweichender Depotbestand ausgewiesen. Eine nachträgliche Korrektur bzw. Neuerstellung ist nicht möglich.
Praxistipp: Um eine schnellere Abwicklung um den Jahreswechsel zu gewährleisten, sollten Sie Orderaufträge am besten online selbst erfassen.
Depoteröffnungen
Auch bei Depoteröffnungen versucht die FFB eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten. Damit Ihre Depoteröffnung möglichst noch im alten Jahr abgeschlossen werden kann nutzen Sie die Online-Eröffnungsstrecke. Für Depots, die im November und Dezember 2025 eröffnet werden, wird kein Depotführungsentgelt für 2025 berechnet.
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Depotüberträge
Die aufgrund von Depotüberträgen eingehenden Fondsanteile werden von der FFB durchgehend in die jeweiligen Kundendepots eingebucht.
Überträge von der FFB zu anderen Depotbanken
Bei von der FFB veranlassten Auslieferungen kann es vorkommen, dass die Fondsanteile nicht mehr bis Ende des Jahres bei der empfangenden Stelle gutgeschrieben werden. Der Zeitpunkt der Gutschrift setzt die Mitwirkung fremder Institute voraus. Darauf hat die FFB keinen Einfluss.
Depotüberträge ins oder vom Ausland
In anderen europäischen Ländern gelten ggf. abweichende Regelungen. Nach Weihnachten kann es daher zu Verzögerungen bei der Auftragsannahme seitens der Investmentgesellschaften kommen.
Unentgeltliche Überträge an Steuerausländer
Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag überträgt die FFB die Depotbestände an eine andere depotführende Bank überträgt, ohne vorab die auf diese möglicherweise fälligen Steuern zu vereinnahmen.
Für den Übertrag an natürliche Personen mit Ausländerstatus (Steuerausländer) gelten ab 2026 verschärfte regulatorische Vorgaben: Für alle muss eine deutsche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) vorliegen. Nur dann ist ein unentgeltlicher Übertrag möglich. Diese kann, wenn sie nicht automatisch vergeben wurde, beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
Liegt die deutsche Steuer-ID der FFB nicht vor, muss der Übertrag zwingend entgeltlich (= steuerpflichtig) gebucht werden. Dies gilt auch für Aufträge, die zwar 2025 eingereicht, aber erst 2026 ausgeführt werden können.
Steuerliche Themen zum Jahresende
Versand der Steuerbescheinigungen
Die Steuerunterlagen für das Kalenderjahr 2025 wird die FFB voraussichtlich im März 2026 zur Verfügung stellen. Sie werden in das Onlinepostfach eingestellt. Dort finden Sie auch die Aufstellungen der Erträge.
Freistellungsaufträge für 2025
Online können Freistellungsaufträge bis zum 29. Dezember angepasst werden. Schriftliche Freistellungsaufträge via Formular müssen der FFB per Post oder per E-Mail bis zum 31.01.2026 vorliegen.
Antrag auf Verlustbescheinigung
Voraussetzung dafür, dass ein Verlust auf der Jahressteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 ausgewiesen wird, ist ein ausdrücklicher Antrag des Kunden. Dieser muss bis zum 15. Dezember 2025 bei der FFB eingegangen sein. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, da dieses Datum vom Gesetzgeber festgelegt ist.
Elektronische Meldung zu nicht erbrachter Kapitalertragssteuer
Bestehen Steuerforderungen aus entgeltlichen Anteilsübertragungen, nicht bezahlten Steuern aus der Vorabpauschale oder ergibt der Steueroptimierungslauf eine negative Differenz (Forderung), werden FFB-Kunden schriftlich per Brief informiert und gebeten, die Forderung auszugleichen.
Wichtig: Da die FFB in diesem Jahr zum ersten Mal eine elektronische Meldung abgeben wird, ist die Berücksichtigung eingehender Zahlungen nach Ablauf der im Kundenbrief kommunizierten Frist nicht möglich. Die FFB ist verpflichtet, nicht erbrachte Kapitalertragssteuern Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt zu melden.
VL-Verträge
Vertragsentgelt
Die FFB plant das Entgelt für den VL-Vertrag Mitte Dezember 2025 zu vereinnahmen.
VL-Bescheinigung
Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird nicht mehr erstellt. Die FFB meldet die Daten direkt an das Finanzamt, sofern die Steuer-ID und die Einwilligung zur automatischen Meldung vorliegen. Die Daten und ein Hinweis, ob eine Meldung erfolgt oder nicht, finden sich auf dem Jahresdepotauszug. Die automatische Meldung wird bis Ende Februar 2026 ausgeführt.
Zurechnung eingehender VL-Zahlungen
Zahlungen, die ab dem 02. Januar 2026 bei der FFB eingehen, werden in der elektronischen VL-Bescheinigung 2026 berücksichtigt – auch dann, wenn der Arbeitgeber im Verwendungszweck „2025“ angegeben hat.
Auslaufende VL-Verträge
VL-Verträge, bei denen die siebenjährige Festlegungsfrist abläuft, werden am 02. Januar 2026 umgestellt in „freie“ Anteile. Anschließend wird die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls direkt in den freien Bestand verbucht.
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