Fondsinvestments sowie Fondsbanken unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen, die den Schutz der Anlagegelder sicherstellen.
Art der Anlage | Investmentfonds | Kundeneinlagen auf Cash-Konten (Verrechnungskonten, Tagesgeld, Festgeld) |
Regulatorische Grundlage | Sondervermögen nach § 92 Kapitalanlagegesetzbuch | Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) |
Anlegerkreis mit Anspruch auf Sicherung | alle Anleger | Privatpersonen, Personen- und Kapitalgesellschaften |
Sicherungssumme | unbegrenzt | mind. 100.000 € pro Kunde und pro Institut (Beispiel: max. 5.000.000€ bei FNZ Bank, Stand August 2023) |
Die Sondervermögenregelung gemäß § 92 Kapitalanlagegesetzbuch (Gesetzestext: siehe unten) ist ein sinnvoller Schutz für Ihre Fondsanlage im Depot. Die Fondsgesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft - KVG) setzt zwar die Anlagestrategie eines Fonds um, die Vermögenswerte in einem Fonds werden aber nicht bei der KVG verwahrt, sondern als sogenanntes Sondervermögen bei einer unabhängigen Verwahrstelle (Depotbank). Damit ist sichergestellt, dass das Vermögen der Anleger in den einzelnen Fonds strikt von anderem Sondervermögen (Fonds) und vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft (KVG) getrennt verwaltet wird. Das bedeutet, dass das Fondsvermögen ausschließlich den Anlegern gehört. Somit ist 100% Ihrer Fondsanlage vor Insolvenz der KVG geschützt.
Bei den Verwahrstellen handelt es sich um unabhängige Depotbanken. Alle unserer Partnerbanken haben ihren Sitz in Deutschland und nehmen somit auch an der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung teil. Die Mitgliedschaft in einem solchen Sicherungssystem ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird. Dies bedeutet, dass im Falle einer Insolvenz einer deutschen Bank die Sicherungseinrichtung für einen bestimmten Betrag einspringt und die Auszahlung an die Anleger gewährleistet.
Jeder Fonds wird nach bestimmten Grundsätzen gemanagt. Diese Grundsätze sind u.a. im Verkaufsprospekt, den die Gesellschaften für jeden einzelnen Fonds herausgeben müssen, ausdrücklich aufgeführt. Zum Beispiel wird in diesen Anlagegrundsätzen festgelegt, ob der Fonds das Vermögen in Aktien, Anleihen, Immobilien und/oder Rohstoffen investieren darf und in welchen Märkten und Regionen diese Investitionen erfolgen dürfen.
Aufgrund der zusätzlich vorgeschriebenen breiten Anlagestreuung, nach der der Manager eines Fonds nur bis maximal 10 Prozent des Fondsvermögens in Wertpapiere eines einzelnen Unternehmens investieren darf, ist z.B. die Anlage in einen Aktienfonds weit weniger risikoreich als eine Direktanlage in einzelne Aktien.
Bevor ein Fonds den Investoren zum Kauf angeboten werden darf, prüft die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Prospekt und Anlagekonzept. Erst nach Freigabe durch die Bafin ist der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen.
Um den Anlegern jederzeit eine bestmögliche Transparenz zu bieten, ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht sowie dazwischen einen Halbjahresbericht mit jeweils umfangreichen Informationen über alle Transaktionen zu erstellen. Die Berichte können von den Anlegern und Interessenten jederzeit im Fondsfinder oder auf den Webseiten der Gesellschaften eingesehen werden.
Weiterhin stellen viele Gesellschaften Informationen zu den aktuellen Aufteilungen des Fondsvermögens (Asset Allocation) sowie den größten Positionen der Fonds zur Verfügung. Das Basisinformationsblatt (BIB) fasst wichtige Anlegerinformationen zusammen und macht, da sie europaweit einheitlich sind, die Fonds gegenseitig gut vergleichbar.
Die aktuellen Rücknahmepreise und Wertentwicklungen werden regelmäßig im Internet (z.B. im Fondsfinder) oder in Tageszeitungen veröffentlicht.
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorkehrungen getroffen, um Ihrer Geldanlage in Fonds noch mehr Sicherheit zu verleihen.
(1) 1. Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen.
2. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.
(3) 1. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden.
2. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.
(5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß § 20 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.