Übertragungsarten & steuerliche Auswirkungen

Fallen beim Depotübertrag Steuern an? Ein Depotübertrag innerhalb Deutschlands hat je nach Art des Übertrags unterschiedliche steuerliche Folgen.

Steuerliche Behandlung je nach Art des Depotübertrags

 

Eigenübertrag

Unentgeltlicher Übertrag zwischen Ehegatten/Dritten

Entgeltlicher Übertrag

Übertrag bei Nachlass/Erbschaft

Gläubigerwechsel nein
Unentgeltlich nein
Abgeltungssteuerpflicht steuerneutral steuerneutral steuerpflichtig steuerneutral
Übermittlung der Anschaffungsdaten nicht möglich nicht möglich
Übertragung Steuertöpfe möglich bei Gesamtübertrag nicht möglich nicht möglich nicht möglich
Meldung ans Finanzamt nein i.d.R. nein i.d.R. nein
Sonstige steuerliche Folgen i.d.R. nein ggf. Schenkungssteuer i.d.R. nein ggf. Erbschaftssteuer

 

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Wählen Sie eine Übertragungsart

Geben Sie bei der Beauftragung des Depotübertrags/Depoteinzugs die beabsichtigte Art der Depotübertragung an. Wenn Sie die Übertragungsart nicht angeben, führt die abgebende Depotbank bei nicht identischer Depotinhaberschaft den Auftrag entgeltlich durch (Nr.  3).

Eigenübertrag (Übertrag auf ein anderes Depot des gleichen Inhabers)

Beim Depotübertrag innerhalb Deutschlands zwischen Ihren eigenen Depots - auch zwischen Gemeinschaftsdepots mit identischen Depotinhabern - ändert sich lediglich der elektronische Lagerort und daher ist der Depotübertrag grundsätzlich steuerneutral, kurz: Beim Eigenübertrag fallen keine Steuern an. Die Anschaffungsdaten bleiben unverändert. Wichtig ist, dass die abgebende Depotbank die steuerlichen Anschaffungsdaten korrekt an die empfangende Bank überträgt, damit zukünftige Gewinne oder Verluste richtig berechnet werden können. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrer neuen Depotbank nach, wenn Sie die hinterlegten Anschaffungsdaten Ihrer Fonds nicht online einsehen können. Mehr lesen


Unentgeltlicher Depotübertrag (zwischen Ehepartnern oder Dritten)

Ein unentgeltlicher Übertrag bedeutet, dass trotz Gläubigerwechsel keine Gegenleistung für den Depotübertrag erbracht wird:

  • Übertragung zwischen Ehegatten
  • Schenkung an andere Verwandte bzw. Dritte

Ein unentgeltlicher Übertrag mit Gläubigerwechsel liegt auch dann vor, wenn die Übertragung von einem Gemeinschaftsdepot der Eheleute auf ein Einzeldepot eines Ehepartners oder umgekehrt erfolgt.

Ein Depotübertrag zwischen Ehepartnern oder an Dritte ist steuerneutral, das heißt es fallen keine Steuern beim Übertragungsvorgang an. Die steuerlichen Anschaffungsdaten werden vom Übernehmenden übernommen. Das heißt, dass der Beschenkte die Besteuerung aller Erträge, die seit dem Fondskauf erzielt worden sind, übernimmt bzw. alle entstandenen Verluste verrechnen kann. Prüfen Sie, ob die Anschaffungsdaten korrekt übermittelt worden sind!

Wenn der Schenkungsfreibetrag überschritten wird, kann eine Schenkungsteuer anfallen.


Entgeltlicher Depotübertrag (z. B. bei Verkauf von Fondsanteilen)

Wenn Sie Ihre Fonds an einen anderen Depotinhaber verkaufen und die Fondsanteile deshalb übertragen, handelt es sich um einen entgeltlichen Depotübertrag mit Steuerpflicht. Der Übertrag wird als fiktiver Verkauf des Übertragenden und als fiktiver Kauf des Übernehmenden angesehen. Dabei können Steuern anfallen, müssen aber nicht.

Fiktiver Verkauf des Übertragenden

In diesem Fall kann Abgeltungssteuer auf den bis zum Tag der Übertragung fiktiv erzielten Veräußerungsgewinn anfallen, sofern Verlustverrechnungstopf und Freistellungsauftrag nicht ausreichen. So funktioniert's:

  • Fiktiver Veräußerungsgewinn
    Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem - hier fiktiven - Verkaufspreis.
  • Verlustverrechnung & Freistellungsauftrag
    Kann ein Veräußerungsgewinn mit früheren Verlusten im Verlustverrechnungstopf oder mit einem erteilten Freistellungsauftrag verrechnet werden, reduziert sich die Steuer. Kann der gesamte Gewinn verrechnet werden, bleibt der Depotübertrag steuerfrei.
  • Abgeltungssteuer/Kapitalertragsteuer
    Bleibt nach Verrechnung mit dem Verlusttopf und dem Freistellungsbetrag ein steuerpflichtiger fiktiver Veräußerungsgewinn übrig, unterliegt dieser der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die fällige Steuer wird von der abgebenden Bank angefordert. Wird diese nicht beglichen, ist die Bank verpflichtet, die Finanzbehörde zu informieren.
  • Bestandsschutz Alt-Anteile
    In diesem Zuge realisiert der abgebende Depotinhaber den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Fonds (Alt-Anteile). Bis zum 31.12.2017 entstandene Gewinne aus der Veräußerung von Alt-Anteilen sind grundsätzlich steuerfrei. Ab dem 01.01.2018 entstandene Gewinne aus Alt-Anteilen können gegenüber dem Finanzamt bis zu einem Freibetrag von 100.000 € freigestellt werden.

Fiktiver Kauf des Übernehmenden

  • Anschaffungsdaten
    Als steuerlich relevante Anschaffungsdaten vermerkt die empfangende Bank wie bei einem Neukauf die aktuellen Kurse der Fondsanteile für den empfangenden Depotinhaber.
  • Bestandsschutz Alt-Anteile
    Auch wenn die Fonds vor 2009 erworben wurden, geht der Bestandsschutz mit einer entgeltlichen Übertragung verloren.

Depotübertrag bei Nachlass/Erbschaft

Bei einer Übertragung nach Tod des Depotinhabers fällt keine Abgeltungssteuer an. Die Anschaffungsdaten sowie die Steuertöpfe können vom Erben nicht übernommen werden. Für den Erben werden die aktuellen Kurse als Anschaffungsdaten hinterlegt. Wird der Erbschaftssteuerfreibetrag überschritten, fällt Erbschaftssteuer an.

Das Bank informiert die Finanzbehörde in der Regel nicht über den eigentlichen Übertrag, meldet jedoch in jedem Fall die Vermögenswerte des Verstorbenen zum Todestag.

Begrifflichkeiten beim Depotübertrag

  1. Gläubigerwechsel
    Der abgebende Depotinhaber ist nicht mit dem übernehmenden identisch. Bei folgenden Konstellationen liegt ein Gläubigerwechsel vor:
GemeinschaftsdepotEinzeldepot
EinzeldepotGemeinschaftsdepot
Einzeldepot Person AEinzeldepot Person B
Gemeinschaftsdepot Personen AGemeinschaftsdepot Personen B
  1. Unentgeltlich
    Übertrag ohne Gegenleistung bzw. Schenkung 
  2. Abgeltungssteuerpflichtig
    Die Übertragung wird auf Seiten des abgebenden Depotinhabers steuerrechtlich als (entgeltlicher) Verkauf behandelt und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig.
  1. Anschaffungsdaten
    Anschaffungskosten & Anschaffungszeitpunkt, die zur Berechnung der Abgeltungssteuer herangezogen werden. Die Übertragung der Anschaffungsdaten erfolgt in der Regel elektronisch, aber getrennt von der Übertragung der Anteile. Hier kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, was insbesondere dann zu beachten ist, wenn Sie nach der Übertragung in einem engen zeitlichen Rahmen eine Veräußerung vornehmen.
    Wichtig ist, dass die abgebende Depotbank die steuerlichen Anschaffungsdaten korrekt an die empfangende Bank übermittelt, damit künftige Steuerbelastungen korrekt berechnet werden können. Wenden Sie sich an Ihre Depotbank, wenn Sie die Anschaffungsdaten Ihrer Fonds nicht online einsehen können. Liegen die Anschaffungsdaten (noch) nicht vor, erfolgt eine pauschale Besteuerung von 30% des Verkaufserlöses.
  2. Steuertöpfe
    Frühere Verluste im sonstigen Verlustverrechnungstopf, Aktienverlusttopf und im Quellensteuertopf werden zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen herangezogen und mindern die Abgeltungssteuer.
  3. Gesamtübertrag
    Übertrag der gesamten Depotwerte eines Depots.

Fazit

Ein Depotübertrag in ein über FondsSuperMarkt vermitteltes Depot lohnt sich - Sie sollten jedoch die steuerlichen Aspekte kennen. Nur eine entgeltliche Übertragung löst Steuern auf Fondserträge aus und bei manchen Übertragungsarten können andere Steuerarten anfallen. Bei Überträgen zwischen identischen Depotinhabern bleibt der Vorgang steuerneutral, sodass ein Wechsel zu FondsSuperMarkt steuerfrei möglich ist!

Häufige Fragen

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Übertrag
Der Übertrag der Verlustverrechnungssalden in den Steuertöpfen ist nur bei Gesamtübertrag ohne Gläubigerwechsel des Depots möglich (Eigenübertrag). Geben Sie die gewünschte Übertragung der Verrechnungstöpfe im Auftrag zum Depotübertrag an.

Einkommenssteuererklärung
Möchten Sie die Werte Ihres Verlusttopfes in Ihrer persönlichen Steuererklärung mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, ohne die Bestände übertragen zu müssen, können Sie bei Ihrer Bank eine sog. Verlustbescheinigung beantragen. Diese erhalten Sie im Folgejahr zusammen mit der Steuerbescheinigung.

Für Depotüberträge von einer ausländischen Depotbank innerhalb der EU oder des EWR-Raums erfolgt keine automatische Übermittlung von Anschaffungsdaten. Hier müssen Sie selbst dafür Sorge tragen und die Anschaffungsdaten mittels Bescheinigung des ausländischen Kreditinstituts nachweisen. Wir geben Ihnen Praxistipps, wie Ihr Depotübertrag aus dem Ausland gelingt! Mehr lesen

Bevor Sie den Depotumzug beauftragen, sollten Sie diesen vorbereiten. Prüfen Sie beispielsweise, ob die empfangende Bank alle Fonds und Wertpapiere einliefern kann, prüfen Sie die Rabatte über FondsSuperMarkt und erteilen Sie einen Freistellungsauftrag für das neue Depot.

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Steuerliche Beratung

Rechtlicher Hinweis: Die persönliche Steuerberatung können und dürfen wir durch diese Informationen nicht ersetzen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen steuerlichen Berater.


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